Urologie (1) - Endopyelotomie und Steinzertrümmerung
Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 46 (17.11.2006), Seite A-3144
Für einige moderne operative und/oder endoskopische Verfahren gibt es im Fachbereich Urologie (Abschnitt K) in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine passenden Gebührenpositionen. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat abschließend elf Beschlüsse zu verschiedenen urologischen Leistungen gefasst (Bekanntgaben DÄ, Heft 41/2006).
Zunächst werden die Beschlüsse zur Endopyelotomie, zur transurethral-endoskopischen intrakorporalen Harnleitersteinzertrümmerung und zur perkutan intrakorporalen Nierensteinzertrümmerung erläutert:
Mit der A 1861 kann die transurethral-endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen in Zukunft auf der Rechnung gekennzeichnet werden. In dem ablaufbezogenen Leistungskomplex sind die Harnleiterbougierung, die intrakorporale Steinzertrümmerung und die endoskopische Entfernung der Steinfragmente enthalten. Fakultativer Bestandteil ist die retrograde Steinreposition. Berechnungsgrundlage dieses ablaufbezogenen Leistungskomplexes sind die analoge Nr. 1817 GOÄ zuzüglich der Nr. 1787 GOÄ (insgesamt 2 472 Punkte).
Mit der A 1862 kann die perkutan-intrakorporale Nierensteinzertrümmerung beziehungsweise perkutane Nephrolitholapaxie (PNL oder PCNL) in Zukunft auf der Rechnung gekennzeichnet werden. Im ablaufbezogenen Leistungskomplex sind die intrakorporale Steinzertrümmerung, die pyeloskopische Entfernung der Steinfragmente und die Anlage einer Nierenfistel enthalten. Berechnungsgrundlage sind hier die analoge Nr. 1838 GOÄ zuzüglich der Nr. 1852 GOÄ (insgesamt 2 900 Punkte). Die Entfernung von Nierenausgusssteinen (wie durch Nephrotomie) wurde ausdrücklich von diesem Verfahren und der analogen Berechnung ausgenommen und muss wie bisher beispielsweise nach der Nr. 1839 GOÄ berechnet werden.
Mit der A 1863 können ab sofort sowohl die transurethrale als auch die perkutane Endopyelotomie gekennzeichnet werden, die vor allem Patienten mit Kontraindikationen für eine offene Operation vorbehalten sind. Bei der transurethralen Pyelotomie sind die Ureterorenoskopie und die Harnleiterbougierung im ablaufbezogenen Leistungskomplex enthalten. Fakultative Leistungsbestandteile sind die retrograde Darstellung von Ureter und Nierenbecken mit Kontrastmittel inklusive Durchleuchtung (Nr. 5220 GOÄ) sowie die Einlage eines transurethralen Katheters (Nr. 1812 GOÄ). Die Darstellung von Urethra und Harnblase mittels Kontrastmittel (Nr. 5230 GOÄ) ist, sofern medizinisch notwendig, neben der transurethralen Pyelotomie berechnungsfähig.
Bei der perkutanen Endopyelotomie sind die Punktion des Nierenbeckens sowie fakultativ die Darstellung desselben mittels Kontrastmittel und Durchleuchtung (Nr. 5220 GOÄ) sowie die Einlage eines Nierenfistelkatheters (Nr. 1851) enthalten. Berechnungsgrundlage beider Verfahren sind die analoge Nr. 1827 GOÄ plus Nr. 1852 GOÄ (insgesamt 2 200 Punkte). Der „Goldstandard“, die offene Nierenbeckenplastik, wird dagegen weiterhin nach Nr. 1840 GOÄ berechnet.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 46 (17.11.2006), Seite A-3144)