IGeL: Ohne Vertrag kein Honoraranspruch
Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 38 (18.09.2009), S. A-1856
Die Berechnung von „Individuellen Gesundheitsleistungen“ (IGeL) hat nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erfolgen (vgl. DÄ, Hefte 26/2008, 28–29/2008, 31–32/2008 und 37/2008). Aus aktuellem Anlass scheint es noch einmal wichtig zu sein, darauf hinzuweisen, dass ein Arzt im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit Leistungen außerhalb der GKV-Leistungspflicht nur dann als privatärztliche Leistungen nach der GOÄ abrechnen darf, wenn diese ausdrücklich vom Patienten gewünscht werden (§ 18 Absatz 8 Ziffer 2 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), § 21 Abs. 8 Ziffer. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)). Zusätzlich muss bei der Privatbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten vor Beginn der Behandlung die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen worden sein (§ 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 8 Zi. 3 BMV-Ä; § 2 Abs. 11 und § 21 Abs. 8 Zi. 3 EKV). Demnach sind Patienten auch über die anfallenden Kosten der von der GKV nicht erfassten Leistungen aufzuklären, was am besten durch eine Kostenaufstellung nach der GOÄ erfolgen sollte. Nach der vom Patienten gewünschten Behandlung ist unter Beachtung der Regelungen, insbesondere § 12 GOÄ, eine Rechnung auszustellen.
Zu der zwingenden Notwendigkeit der schriftlichen Zustimmung hat das Landgericht Mannheim ein Urteil gefällt, das bei einer IGeL mit fehlender schriftlicher Vereinbarung festhält: „… steht ihm ebenfalls ein Honorar nur dann zu, wenn die Beklagte dem zuvor schriftlich zugestimmt hätte …“ (Az.: 1 S 99/07). Bei diesem Urteil wird dem Arzt ein Honoraranspruch für die erbrachte operative Leistung vollständig abgesprochen. Sowohl eine mündliche Zustimmung als auch eine Teilzahlung der Patientin sah das Gericht als nicht ausreichend an, weil bei der Erbringung von Wunschleistungen durch Kassenärzte für gesetzlich versicherte Patienten die schriftliche Form der Zustimmung zwingend sei.
Es empfiehlt es daher, sich noch einmal eingehend mit den beschriebenen Erfordernissen der schriftlichen Zustimmung und Vertragsgestaltung bei der Erbringung von IGeL für gesetzlich versicherte Patienten zu beschäftigen und eine schriftliche Zustimmung oder einen Vertrag jeweils diesen Erfordernissen anzupassen. Auch für IGeL, die gegenüber privat versicherten Patienten erbracht werden, kann die schriftliche Form der Vereinbarung hilfreich sein.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 38 (18.09.2009), S. A-1856)