Kostentransparenz bei Selbstzahlerleistungen
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 20 (17.05.2013) S. A-1008
Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben vor kurzem ihre aktualisierte IGeL-Broschüre vorgestellt (IGeL = individuelle Gesundheitsleistungen). Dort werden unter anderem auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Privatabrechnung bei Kassenpatienten erläutert. Dazu gehört insbesondere, dass die privatärztliche Behandlung eines Kassenpatienten durch einen Vertragsarzt regelmäßig den Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags erfordert. Entsprechende Vorgaben findet man im Bundesmantelvertrag beziehungsweise im Ersatzkassenvertrag.
Aber auch bei Privatpatienten beziehungsweise Patienten mit Beihilfeanspruch aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die neuartige Leistungen oder – beispielsweise bei chronischen Erkrankungen – Therapiemethoden außerhalb der Schulmedizin in Anspruch nehmen möchten, ist eine Kostenübernahme nicht immer gewährleistet. Bereits im Hinblick auf die Patientenzufriedenheit und die damit verbundene Patientenbindung ist deshalb ein entsprechender Hinweis vor der Behandlung sinnvoll. Dadurch wird der Patient in die Lage versetzt, die Frage der Kostenerstattung vorab mit seiner Versicherung oder Beihilfestelle abzuklären, um nicht unerwartet mit einem erheblichen Selbstbehalt konfrontiert zu werden. Darüber hinaus hat auch die Rechtsprechung im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung gewisse Mitteilungspflichten vorgesehen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die private Krankenversicherung des Patienten die Kosten der Behandlung übernimmt. Gleichzeitig kann einem Arzt jedoch selbstverständlich nicht zugemutet werden, die Versicherungsverträge seiner Patienten im Detail zu kennen oder zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat zu diesem Punkt nunmehr im Rahmen des Patientenrechtegesetzes folgende Bestimmung neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt“ (§ 630 c Abs. 3 BGB).
Eine vergleichbare Regelung befindet sich auch in § 12 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung: „Vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden, müssen Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist.“
Wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist auch bei der Durchführung und Abrechnung von Selbstzahlerleistungen Rechtssicherheit für den Arzt und größtmögliche Transparenz für den Patienten gewährleistet.
Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 20 (17.05.2013) S. A-1008)