Gebührenrahmen bei wahlärztlichen Leistungen
Stand: August 1998
Die Ausführungen in der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 9/1996 (vgl. auch Broschüre Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ), 1. Auflage, Stand 01.01.1996, unter 1.4.2, S. 13), sind häufig missverstanden worden. Die darin beschriebene Möglichkeit der unbeschränkten Ausschöpfung des Gebührenrahmens bezieht sich ausschließlich auf die Neuregelung der GOÄ zur Verstärkung des Prinzips der persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen. Der leitende Krankenhausarzt, der wahlärztliche Leistungen persönlich erbringt oder an seinen ständigen ärztlichen Vertreter delegiert, unterliegt insoweit keinen Beschränkungen bei der Abrechnung von Leistungen. Er hat jedoch die Vorschriften des § 5 über die Anwendung des Gebührenrahmens, insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Überschreiten der Begründungsschwellen (2,3-, 1,8-, 1,15-fach), zu beachten. Auch die persönliche Erbringung oder eine Delegation an den ständigen ärztlichen Vertreter entheben den leitenden Arzt nicht von der Verpflichtung, das Überschreiten der Schwellenwerte zu begründen.
Stand: August 1998