Laborleistungen: Persönliche Leistungserbringung
- MIII / MIV -
Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 48 (28.11.2003), Seite A-3191
Mit Anlehnung an die Regelungen im vertragsärztlichen EBM wird seit der letzten Teilnovellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 1996 auch im Privatliquidationsbereich zwischen Praxislabor, Basislabor und Speziallabor unterschieden. Ziel der Neuregelungen im Laborsektor war neben einer der medizinisch-technischen Entwicklung adäquaten Neustrukturierung des Laborkapitels die Anpassung der Gebühren an die Kostensenkungen, die zwischenzeitlich durch Rationalisierungsmaßnahmen im Labor erzielt wurden. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung bei Laborleistungen verschärft - von vielen als ein Kunstgriff empfunden, war dies jedoch der entscheidende, von der Bundesärztekammer mitgetragene Schritt, um das sonst drohende Abrutschen der Laborleistungen zum bloßen Auslagenersatz zu verhindern.
Im Fall des Speziallabors nach den Abschnitten M III/M IV der GOÄ ist die persönliche Anwesenheit und Überwachung der Arbeiten durch den liquidationsberechtigten Arzt unerlässlich. Im Fall des Praxislabors nach Abschnitt M I der GOÄ geht der Verordnungsgeber davon aus, dass diese Laborleistungen vom Praxisinhaber selbst beziehungsweise von seinen Mitarbeitern unter seiner Aufsicht erbracht werden. Das Praxislabor erschöpft sich in einem knappen Katalog von rund 30 Laborleistungen (zum Beispiel Blutsenkungsgeschwindigkeit, Urinsediment), die jedoch vergleichsweise hoch bewertet wurden, um Anreize für das Vorhalten eines Akutlabors in der eigenen Praxis zu geben.
Für die Leistungen des Basislabors nach Abschnitt M II der GOÄ wurde eine besondere Regelung geschaffen: Diese gelten auch dann als eigene Leistungen, wenn sie nicht in der eigenen Praxis, sondern in einer Laborgemeinschaft, in der der Arzt Mitglied ist, beziehungsweise im Labor des Krankenhauses erbracht werden, in der nicht liquidationsberechtigte Ärzte die Aufsicht führen (vergleiche § 4 Absatz 2 Satz 2 GOÄ). Die infrage kommenden Basislaborleistungen wurden vom Verordnungsgeber auf rund 50 verschiedene Routineuntersuchungen beschränkt, darunter zum Beispiel die Bestimmung der Elektrolyte im Serum oder der Blutfette. Werden Leistungen des Basislabors von einem Fremdlabor bezogen, so handelt es sich nicht mehr um eigene Leistungen. Liquidationsberechtigt ist in diesen Fällen nicht der behandelnde Arzt, der die Laborleistungen angeordnet hat, sondern der beauftragte Laborarzt.
Das Landgericht Regensburg hat in diesem Jahr in einem besonders schweren Fall von Abrechnungsbetrug entschieden (siehe Urteil vom 28. Mai 2003, Az.: 2 KLs 103 Js 5189/2000). Die dabei in Rede stehenden Laborleistungen für Privatpatienten - nicht nur des Speziallabors, sondern auch des Praxis- und Basislabors - wurden von einem Chefarzt derart über das Klinikum als Aufträge an Fremdlabore vergeben, dass der Anschein erweckt wurde, es handele sich um Anforderungen für stationäre GKV-Patienten. Die vom Fremdlabor bezogenen Leistungen wurden den Privatpatienten jedoch als eigene Leistungen des Chefarztes nach GOÄ in Rechnung gestellt.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 48 (28.11.2003), Seite A-3191)