Analoge Bewertung – künstliche Gebührennummer?
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 12 (21.03.2008), S. A-652
Die korrekte Darstellung einer analogen Bewertung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zählt nach wie vor zu den Hauptproblemen bei der Rechnungserstellung. Dass § 6 Abs. 2 GOÄ jedem Arzt die Möglichkeit eröffnet, eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, nach Art, Kosten und Zeitaufwand analog einer bestehenden Leistung der GOÄ zu bewerten, ist den meisten Ärzten bekannt. Häufig gestellte Fragen und Artikel zu dem Thema können auf der Internetseite der Bundesärztekammer nachgelesen werden (Rubrik Ärzte – Gebührenordnung – GOÄ-Ratgeber – § 6 GOÄ).
Immer wieder taucht die Frage auf, woraus sich denn ergebe, dass man keine künstliche Gebührennummer für eine eigene analoge Bewertung vergeben dürfe. Im § 12 Abs. 4 GOÄ wird aufgezählt, wie die Darstellung einer analogen Bewertung auf der Rechnung auszusehen hat: Die analoge Leistung muss (für den Zahlungspflichtigen) verständlich beschrieben werden, die in Analogie herangezogene, als gleichwertig erachtete Leistung muss mit ihrer Nummer und der Bezeichnung (originäre Leistungslegende) aufgeführt werden. Außerdem muss der Hinweis „entsprechend“ aufgeführt werden, eindeutiger und unmissverständlicher wird die Darstellung der Analogie mit dem zusätzlichen Hinweis auf den Paragrafen der GOÄ („entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ“). Die Regelung in § 12 Abs. 4 GOÄ dient der Transparenz gegenüber dem Zahlungspflichtigen und versetzt ihn so in die Lage, die Gleichwertigkeit zu prüfen.
Beispiel: Nr. 612 GOÄ {neuer Text beispielsweise} „Videogestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich digitaler Bildverarbeitung und -auswertung (zum Beispiel Vergrößerung und Vermessung)“ {Hinweise auf die Analogie} „entsprechend § 6 (2) GOÄ“ {Originaltext, gegebenenfalls sinnvoll gekürzt} „Ganzkörperplethysmografische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes [...]“. Da die analoge Leistung die Bedingungen der originären Leistung erbt, dürfen im Originaltext vorhandene Angaben zur Mindestdauer (auch bei sinnvoller Kürzung der Leistungslegende) nicht weggelassen werden; genau so verhält es sich mit Einschränkungen der Personenzahl oder Ähnlichem (siehe dazu auch „Analoge Bewertung – Grundsätzliches und Spezielles“, DÄ, Heft 10/2007).
Aus § 12 Abs. 4 GOÄ ergibt sich eindeutig, dass eigene Zusätze oder frei erfundene Gebührennummern wie beispielsweise „A 558“, „AA0030“, „2064a“, „GY 3285 B“ oder „Gy 3169 F“ unzulässig sind. Oft werden diese Kürzel zur leichteren Eingabe in den Praxiscomputer genutzt. Alle gängigen Softwareprogramme verfügen über die Möglichkeit, diese Kürzel beim Ausdruck auf der Rechnung zu unterdrücken.
So kann die praxisinterne Kennzeichnung mit dem Kürzel genutzt werden, ohne dass gegen § 12 GOÄ verstoßen (und die Fälligkeit der Leistung/Rechnung gefährdet) wird. Die einzige nach GOÄ zulässige Kennzeichnung mit einem vorangestellten Buchstaben und eine weitere Ausnahme kann im GOÄ-Ratgeber „Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung“ (DÄ, Heft 36/2007) nachgelesen werden.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 12 (21.03.2008), S. A-652)