Abrechnung der IMRT
Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 20 (20.05.2011), S. A-1138
Bei der intensitätsmodulierten Radio- oder Strahlentherapie (IMRT) handelt es sich um eine Weiterentwicklung der herkömmlichen 3-D-konformalen Strahlentherapie. Ziel ist eine Reduzierung der Strahlendosis im Bereich des den Tumor umgebenden Gewebes und der Nachbarorgane. Dies wird dadurch erreicht, dass zur Anpassung der Dosisverteilung an das Zielvolumen über die geometrische Formung hinaus die Intensität der Strahlungsfelder moduliert wird. Diese Strahlenfelder werden in der Regel durch Überlagerung einer Vielzahl irregulärer Felder aus wenigen Einstrahlwinkeln, etwa mit Hilfe von Lamellenblenden (Multileaf-Kollimatoren, MLC) erzeugt. Eingesetzt wird diese Technik, wenn eine Schonung des gesunden umgebenden Gewebes beziehungsweise eine Dosiseskalation im Bereich des Tumors auf andere Art nicht erreicht werden kann. Diese Bestrahlungstechnik erfordert eine engmaschige präzise Überprüfung der Zielvolumina durch wiederholte Bildgebung (Image-Guided-Radiation-Therapie). Hierzu wird häufig durch einen am Bestrahlungsgerät installierten Computertomographen ein Volumenbild der Bestrahlungsregion im Patienten erzeugt und die exakte Positionierung des Patienten berechnet.
Im seit 1996 nicht mehr aktualisierten Gebührenverzeichnis des Abschnitts O IV GOÄ (Strahlentherapie) ist dieses neuartige Verfahren nicht mit einer eigenständigen Gebührenposition enthalten. In der bisherigen Abrechnungspraxis, bei der zumeist verschiedene Einzelleistungen kombiniert wurden, bestand insbesondere das Problem, dass nach der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer für die MLC die GOÄ-Nr. A 5830 einmal je Feld und Bestrahlungsserie angesetzt werden kann (DÄ, Heft 10/2005). Durch die Modulation der Strahlenfelder werden jedoch erhebliche Feldzahlen erreicht, so dass eine sinnvolle Abgrenzung im Hinblick auf den Wortlaut der Abrechnungsempfehlung einerseits und eine nachvollziehbare und verhältnismäßige Abrechnung andererseits oft schwierig war und zu vielen Diskussionen mit Krankenversicherungen und Beihilfestellen geführt hat.
Die Bundesärztekammer hat deshalb eine Abrechnungsempfehlung beschlossen, die durch Bildung einer Komplexziffer die genannten Anwendungsprobleme beseitigen und bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ für Rechtssicherheit sorgen soll. Danach kann die IMRT mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen je Bestrahlungssitzung, also unabhängig von der Anzahl der klinischen Zielvolumina, analog über die Nr. 5855 GOÄ abgerechnet werden (DÄ, Heft 17/2011). Durch den Einschluss der erforderlichen Zusatzleistungen sind neben der IMRT analog Nr. 5855 GOÄ Leistungen aus dem Kapitel O IV GOÄ und Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Weiterhin ist die IMRT analog Nr. 5855 GOÄ höchstens mit dem 1,8-fachen Gebührensatz berechnungsfähig. Innerhalb des verbleibenden Gebührenrahmens von 1,0 bis 1,8 richtet sich die Anwendung des Steigerungsfaktors nach den Bemessungskriterien des § 5 GOÄ, also insbesondere nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand der Strahlentherapie im konkreten Einzelfall. So empfiehlt der Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten bei einer einfachen IMRT-Bestrahlung mit nur einem Zielvolumen den Ansatz des Faktors 1,0.
Dipl.-Verw.-Wiss. Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 20 (20.05.2011), S. A-1138)