Fraktionierte stereotaktische Bestrahlung (II)
Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 44 (03.11.2006), Seite A-2976
Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger wird von der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat vier Beschlüsse zur fraktionierten (mehrzeitigen) stereotaktischen Bestrahlung von Kopf-Hals-Tumoren mittels Linearbeschleuniger gefasst (siehe Bekanntgaben, DÄ, Heft 41/2006). Die Erläuterung der beiden Beschlüsse zur Bestrahlungsplanung erfolgte in Heft 42/2006. Die Liste der Indikationen findet sich als ergänzende Erläuterung zum Beschluss selbst.
Die Berechnung der stereotaktischen Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger bei Kindern/Jugendlichen mit malignen Kopf-Hals-Tumoren und bei allen Patienten mit benignen Kopf-Hals-Tumoren erfolgt je zwei Fraktionen einmal über den analogen Ansatz der Nr. 5855 GOÄ (A 5864). Wird eine weitere Fraktion erbracht, so löst diese den halben analogen Ansatz der Nr. 5855 GOÄ aus. Beispiel 1: 26 Fraktionen werden erbracht, berechnet wird 13-mal die analoge Nr. 5855 GOÄ. Beispiel 2: 25 Fraktionen werden erbracht, berechnet wird 12,5-mal die analoge Nr. 5855 GOÄ. Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung bei Kindern und Jugendlichen mit malignen Kopf-Hals-Tumoren und bei allen Patienten mit benignen Kopf-Hals-Tumoren mittels Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 GOÄ ist maximal 15-mal (30 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig. Werden im medizinisch indizierten Ausnahmefall (zum Beispiel beim Chondrom) weitere Fraktionen erbracht, so ist für mindestens zwei weitere Fraktionen und alle übrigen noch einmal die Nr. 5855 GOÄ analog berechnungsfähig.
Die Berechnung der stereotaktischen Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger von Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen erfolgt je drei Fraktionen einmal über den analogen Ansatz der Nr. 5855 GOÄ (A 5866). Wird/Werden eine oder zwei weitere Fraktionen erbracht, so löst/lösen diese einen 1-Drittel- oder 2-Drittel-analogen-Ansatz der Nr. 5855 GOÄ aus (zur Vereinfachung gerundet auf den 0,35-fachen oder 0,7- fachen Ansatz). Beispiel 1: Sechs Fraktionen werden erbracht, berechnet wird zweimal die analoge Nr. 5855 GOÄ. Beispiel 2: Sieben Fraktionen werden erbracht, berechnet wird 2,35-mal die analoge Nr. 5855 GOÄ. Beispiel 3: Acht Fraktionen werden erbracht, berechnet wird 2,7-mal die analoge Nr. 5855 GOÄ. Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung von Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 GOÄ ist maximal fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.
Bei der Bestrahlung nach A 5864 oder A 5866 sind neben der Bestrahlung auch die Fixierung mit Maske oder Ring enthalten. Die beiden unterschiedlich hohen Bewertungen der Leistungen wurden einerseits durch die Tumorentität und andererseits durch den deutlich höheren Aufwand bei der Bestrahlung von Kindern/Jugendlichen versus der von Erwachsenen ausgelöst. Der Gebührenrahmen beim Ansatz dieser analogen Bewertungen richtet sich nach den Kriterien von § 5 GOÄ (Zeitaufwand, Schwierigkeit, Umständen bei der Durchführung).
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 44 (03.11.2006), Seite A-2976)