Multileaf-Kollimator nur bei bösartigen Erkrankungen
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 1-2 (07.01.2008), Seite A-60
Viele moderne Verfahren der Strahlentherapie, wurden von der gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt. Aus diesem Grund hat der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer 2005 eine analoge Bewertung für die Programmierung des (Mikro-)Multileaf-Kollimators beschlossen (A 5830), die im Herbst 2005 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht wurde (Heft 37 vom 16. 9. 2005, Seite A 2502). Zur Erläuterung erschien in demselben Heft ein Ratgeber zu dieser (und anderen) Empfehlungen (Seite A495).
Eine Schwierigkeit besteht offensichtlich hin und wieder in Bezug auf mögliche Anwendungseinschränkungen der A 5830. In einem aktuellen Fall lehnt ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung die individuelle Ausblendung mittels Multileaf-Kollimator mit der analogen Bewertung nach A 5830 ab. Die Begründung lautet, dass die A 5830 bei einem gutartigen Tumor nicht berechnungsfähig sei. Die Versicherung argumentiert, dass sich diese analoge Bewertung nur auf die Ausblendung bei bösartigen Tumoren beziehe, und zitiert dazu die Originalveröffentlichung, wo diese analoge Bewertung unter der Überschrift „…Hochvoltbestrahlung bösartiger Erkrankungen“ stünde.
Der Originaltext des Beschlusses zum Multileaf-Kollimator lautet folgendermaßen:
A 5830 „Computergestützte Individual-Ausblendung (Multileaf-Kollimatoren = MLC) einmal je Feld und Bestrahlungsserie, einschließlich Programmierung, analog der Nummer [Nr.] 5378 GOÄ (1000 Punkte)“. Die offizielle Kommentierung ebenda war: „Individuelle Ausblendungen zum Schutz von Normalgewebe und Organen können anstelle von Bleiblöcken, auch durch Programmierung eines (Mikro-) Multileaf-Kollimators erstellt werden, wobei für den Programmieraufwand die analoge Nr. 5378 GOÄ einmal je Feld und Bestrahlungsserie angesetzt werden kann. […].“
Weder aus der Leistungslegende „...einmal je Feld und Bestrahlungsserie...“ noch aus der offiziellen Kommentierung ergibt sich eine Einschränkung der Indikation. Die Bestrahlungsserie kann sich auf gut- wie auch auf bösartige Tumoren beziehen. Eine Einschränkung der Indikation auf bösartige Tumoren war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Diskussion im Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen.
Die von der privaten Krankenversicherung zur Ablehnung der A 5830 herangezogene Überschrift „Allgemeine Bestimmungen Satz 3 zu O IV. 3. Hochvoltbestrahlung bösartiger Erkrankungen“ bezieht sich auf die Definition des Zielvolumens im Zusammenhang mit Satz 3 zu O IV. 3. GOÄ. Mit der Überschrift „A 5830“ beginnt eine neue analoge Bewertung, die den Multileaf-Kollimator zum Thema hat.
Der Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bezieht sich also auf alle computergestützten Individual-Ausblendungen mittels (Mikro-)Multileaf-Kollimatoren, gleich welcher Indikation.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 1-2 (07.01.2008), Seite A-60)