Zur Übertragbarkeit der MRT-Abrechnungsempfehlungen
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 10 (07.03.2008): A-540
Da es bis 2005 bei der Abrechnung der Magnetresonanztomografie (MRT) nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) häufig Auslegungsdivergenzen gab – etwa wegen sehr unterschiedlich gefasster Leistungslegenden –, hat die Bundesärztekammer (BÄK) am 19. Oktober 2005 Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Abschnitt O III GOÄ) beschlossen, die im Deutschen Ärzteblatt (DÄ) veröffentlicht wurden („Die Abrechnung kernspintomografischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen“, DÄ, Heft 46/2005).
Diese Empfehlungen wurden gemeinsam mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V. und der Deutschen Röntgengesellschaft e. V. erarbeitet. Es bestand Einigkeit darin, dass die typischen Probleme und Lösungen bei der Abrechnung der MRT zwar anhand des Kniegelenks aufgezeigt werden, dass die konsentierten Grundsätze aber grundsätzlich analog für die anderen Leistungen des Abschnitts MRT gelten. Dies wird in der Überschrift, aber auch an anderen Stellen der Empfehlungen deutlich.
So wird der Gelenkbegriff der GOÄ auf den Abschnitt MRT übertragen. Der Umfang der Untersuchung wird diskutiert und anhand der MRT des Kniegelenks beispielhaft erläutert. Der Inhalt und die Berechnungsfähigkeit der zusätzlichen Leistungen nach den Nummern 5731 „Ergänzende Serie(n)…“, 5732 „Positions- und/oder Spulenwechsel…“ und 5733 „Computergestützte Analyse…“ GOÄ und der Umgang mit dem Höchstwert werden beschrieben. Indikationen zu(r) ergänzenden Serie(n) werden beispielhaft für das Kniegelenk beschrieben, sind aber weitgehend auch übertragbar auf andere Gelenke.
Eine Splittung von MRT-Leistungen auf zwei unterschiedliche Tage, die nicht medizinisch begründbar ist, ist gebührenrechtlich nicht zulässig, weil hiermit eine Umgehung der einfachen Berechnungsfähigkeit und des Höchstwerts vorgenommen würde (vergleiche Allgemeine Bestimmungen O III GOÄ Satz 1 und 2). Außerdem würde gegen § 1 GOÄ verstoßen, denn für die Untersuchung an einem weiteren Tag bestünde keine medizinische Notwendigkeit. Wird beispielsweise bei einer Patientin die Halswirbelsäule an einem Tag und die Lendenwirbelsäule am darauffolgenden Tag mittels MRT dargestellt, so muss zwingend eine medizinische Begründbarkeit vorliegen, denn weder praxisorganisatorische noch oben genannte abrechnungsoptimierende Gründe führen zu einer doppelten Berechnungsfähigkeit der Leistung nach Nummer 5705 GOÄ. Medizinische Gründe, die zu einer Splittung der Leistung führen, stellen den Ausnahme- und nicht den Regelfall dar. Beispiele dazu werden in den Abrechnungsempfehlungen der BÄK beschrieben.
Dass eine Abrechnungsempfehlung, auch wenn sie mit viel Sachkenntnis und unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Anforderungen erstellt wurde, nicht allen Einzelfällen gerecht werden kann, ist verständlich. Sollten sich zu den Grundsätzen dieser Abrechnungsempfehlung, auch bezogen auf andere Leistungen des Abschnitt MRT, oder darüber hinaus Fragen bei der Abrechnung oder Erstattung ergeben, wird eine medizinisch und gebührenrechtlich detaillierte, auf den Einzelfall ausgerichtete Anfrage in der Regel zur Aufklärung beitragen. Im Zweifels- oder Streitfall können sich die Beteiligten zur Klärung an die zuständige Landesärztekammer wenden.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 10 (07.03.2008): A-540)