Digitale Volumentomographie (DVT)
Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 10 (07.03.2014), S. A-415
Bei der digitalen Volumentomographie (DVT) handelt es sich um ein dreidimensionales Schnittbildverfahren unter Nutzung von Röntgenstrahlen. Dabei wird eine große Anzahl von einzelnen Röntgen-Projektionsaufnahmen und somit von Datensätzen erzeugt, aus welchen mittels eines mathematischen Prozesses (Rückprojektionsverfahren) computergestützt ein 3-D-Volumen der abgebildeten Region berechnet wird. Dieses Verfahren ermöglicht es unter anderem, räumliche Aufnahmen des Kopfes und insbesondere des Gesichtsschädels zu erstellen. Immer wieder wird die Frage gestellt, wie die DVT auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zutreffend abzurechnen ist.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat für die DVT am 20. Mai 2012 nachfolgende, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer am 19. März 2012 befürwortete, Abrechnungsempfehlung beschlossen (DÄ, Heft 49/2012): „Abrechnung der digitalen Volumentomographie analog Nr. 5370 GOÄ“ und „Abrechnung der an die digitale Volumentomographie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion analog Nr. 5377 GOÄ“.
Mit dem analogen Ansatz der Nr. 5377 GOÄ wird die „computergesteuerte Analyse“ im Anschluss an die digitale Volumentomographie insgesamt abgebildet. Deswegen können aus den Volumendatensätzen zum Beispiel errechnete Panoramaschichtdarstellungen, etwa zur zusätzlichen Visualisierung der Dentition in der Übersichtsdarstellung, neben den Nrn. 5370 analog und 5377 analog GOÄ nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für eine, zum Beispiel zur Veranschaulichung der knöchernen Anatomie oder knöchernen Frakturdiagnostik, aus den Volumendatensätzen erfolgte Oberflächenrekonstruktion. Insoweit ist der Ansatz etwa der Nr. 5002 GOÄ „Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers“, Nr. 5004 GOÄ „Panoramaaufnahme der Kiefer“, Nr. 5090 GOÄ „Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen“ sowie der Nr. 5095 GOÄ „Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil“ (u. .a m.) neben den Nrn. 5370 analog und 5377 analog GOÄ bei Generierung der Daten aus den Volumendatensätzen der DVT nicht möglich. Bei Ansatz dieser Gebührennummern sind darüber hinaus die dem Abschnitt O I. Strahlendiagnostik der GOÄ vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen“ (Nrn. 1. bis 7.) zwingend zu berücksichtigen: So sind zum Beispiel mit den Gebühren alle Kosten (auch der Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten und auch die Beurteilung von DVT-(Fremd)-Aufnahmen als selbstständige Leistung ist nicht berechnungsfähig (siehe Allgemeine Bestimmungen Nrn. 1 und 4, Abschnitt O I. GOÄ). Gemäß einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer kann der Arzt jedoch für eine „. . . auf Wunsch eines Patienten ausgehändigte Daten-CD . . . eine Aufwandsentschädigung verlangen. Ein Betrag in Höhe von 5,00 € wird als angemessen eingestuft“ (DÄ, Heft 19/2012).
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 10 (07.03.2014), S. A-415)