BGH sieht keine Regelungslücke in der GOÄ
- PET -
Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 4 (23.01.2004), Seite A-210
Positronenemissionstomographien (PET) sind kostspielige Untersuchungen. Zum Indikationsspektrum zählt neben Hirn- und Herzuntersuchungen heute auch die Tumor-Staging-Diagnostik. Anders als in der Röntgendiagnostik fehlt bei der PET jedoch eine aufwandsentsprechende Differenzierung in verschiedene Körperteil- beziehungsweise Ganzkörperuntersuchungen, die im Rahmen der nächsten GOÄ-Novellierung nachgeholt werden sollte. Für die Übergangszeit empfahl die Bundesärztekammer bei Durchführung einer Ganzkörper-Tumor-PET den zweimaligen Ansatz der Nr. 5489. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen zur PET von allgemeiner Relevanz für die GOÄ-Auslegung nicht gefolgt (Urteil BGH, Urteile vom 27. November 2003, Az.: III ZR 37/03 und Az.: III ZR 416/02).
Nr. 5489 darf nicht zweimal berechnet werden, auch dann nicht, wenn bei Einsatz älterer PET-Scanner zwei oder sogar mehr Untersuchungen angefertigt werden müssen, um ein Gesamtbild von der Tumorausbreitung zu erhalten. Der BGH räumt ein, dass weder die Gebührenposition 5489 noch die übergeordneten Regelungen des Kapitels O II der GOÄ Bestimmungen enthalten, die einer mehrfachen Abrechnung grundsätzlich entgegenstehen. Eine der unangemessenen Bewertung der Lebertransplantation vergleichbare Regelungslücke in der GOÄ (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2001, Az.: 8 U 181/00) liege aber nicht vor: Da es mit den älteren Geräten gar nicht möglich war, mehrere Körperregionen mit nur einer Aufnahme zu scannen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber eine Mehrfachberechnung in die GOÄ aufgenommen hätte, wenn er dies gewollt hätte. Da vom BGH als kostenmäßig vergleichbar eingestufte Technologien, wie zum Beispiel die Computertomographie, für Körperteiluntersuchungen jeweils niedrigere Punktzahlen erhalten hätten (zum Beispiel 2600 Punkte für ein CT-Abdomen), könne die mit 7500 Punkten bewertete PET-Nr. 5489 nur als Pauschalgebühr verstanden werden. Deshalb liege im Fall der Ganzkörper-PET keine "planwidrige Unvollständigkeit" der GOÄ vor. Auch wenn die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer sachgerechter wäre - eine mehr als einmalige Berechnung der Nr. 5489 oder Analogabrechnung komme nicht in Betracht.
Im Übrigen betont der BGH den Rechtszweck der Gebührenordnung: Der Patient könne grundsätzlich davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber eine angemessene Vergütung festgesetzt hat. Es sei allein Sache des Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen der Ärzte, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen zu bewerten sind, auch wenn es sich dabei um Neuentwicklungen nach Erlass der Verordnung handelt. - Dieses Statement verkennt, dass auf eine angemessene und korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistung zu achten zur Berufsausübungsaufsicht der Ärztekammern zählt. Adressat der entbehrlichen Unmutsäußerung sollte der Verordnungsgeber sein, der für den Stillstand bei der Weiterentwicklung der GOÄ verantwortlich ist.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 4 (23.01.2004), Seite A-210)