Positronen-Emissions-Tomographie - zu teuer?
Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 3 (17.01.2003), Seite A-141
Der Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer hatte eine zweimalige Berechnung der GOÄ-Nr. 5488 (Positronen-Emissions-Tomographie [PET] - gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen) beziehungsweise der Nr. 5489 unter anderem für den Fall beschlossen, dass bei onkologischen Patienten eine Ganzkörper-Untersuchung zum Ausschluss einer Filialisierung durchgeführt wird. Diese Abrechnungsempfehlung wurde am 18. Januar 2002 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.
Hintergrund des Beschlusses waren die zahlreichen bei der Bundesärztekammer von privaten Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder auch von Patienten eingereichten Anfragen nach Einführung der PET-Gebührenpositionen in das Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 1996. Eine aufwandsentsprechende Unterscheidung in verschiedene Körperteil- oder Organuntersuchungen, wie bei der Röntgendiagnostik, Szintigraphien und Magnetresonanztomographien nach Abschnitt O der GOÄ, aber auch für die Ultraschallleistungen nach Abschnitt C der GOÄ üblich, war versäumt worden. Der Verordnungstext der GOÄ lässt offen, ob oder unter welchen Bedingungen die Nrn. 5488 und 5489 mehr als einmal je Sitzung abgerechnet werden können.
Die Bekanntmachung des Ausschusses Gebührenordnung stellt eine aufwandsgerechte Verhältnismäßigkeit zwischen Teilkörper- und Ganzkörperuntersuchungen her und begrenzt gleichzeitig die theoretisch nach oben offene Abrechnungsmöglichkeit auf einen höchstens zweimaligen Ansatz der Nrn. 5488 und 5489 GOÄ, denn bei der PET handelt es sich um ein sehr teures Untersuchungsverfahren (jeweils 6000 bis 7500 Punkte).
Zwei Gerichte haben sich jedoch gegen die zweimalige Berechnung der strittigen Gebührenpositionen im Fall eines Ganzkörper-Tumor-Stagings ausgesprochen (Amtsgericht Münster, Az.: 8 C 1606/01 sowie Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 4 U 31/02). Beiden Urteilen ist der Vorsatz gemeinsam, die Frage der Mehrfachberechnung ausschließlich formal als Rechtsfrage ohne Berücksichtigung medizinisch-inhaltlicher Argumente behandeln zu wollen. Die Entscheidungsgründe lassen dabei jedoch nur eine unzureichende Auseinandersetzung mit Abrechnungsbestimmungen vergleichbarer Gebührenpositionen und anderen gebührenrechtlich relevanten Aspekten erkennen.
Fazit des Oberlandesgerichts Bamberg: Die aus dem Wortlaut der Nr. 5489 (beziehungsweise Nr. 5488) entstehende Unklarheit darf nicht zuungunsten des Patienten ausgelegt werden, auch wenn dies "wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Behandlerseite hat". Dass die Gebührenordnung für Ärzte anders als der vertragsärztliche EBM Ermessensspielräume vorhält, wird offensichtlich verkannt. Die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, die zu einem GOÄ-konformen Interessenausgleich beitragen beziehungsweise weiterhin beitragen könnten, werden als Meinungsäußerungen eines "nicht rechtsfähigen Vereins, der keinerlei Befugnisse unmittelbar gegenüber Außenstehenden hat" ignoriert. Ist so eine Vorgehensweise nicht zu billig?
Dr. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 3 (17.01.2003), Seite A-141)