Magnetresonanztomographie: Empfehlungen
- OIII Nrn. 5700-5733 -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 49 (09.12.2005), Seite A-3441
Die Abrechnung der Magnetresonanztomographie (MRT) nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat in der Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und der privaten Krankenversicherung geführt. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Grundleistungen (Nummern 5700 bis 5730 GOÄ) und Zuschlagsleistungen (Nummern 5731 bis 5733 GOÄ) war oft eine Streitfrage zwischen den Beteiligten.
Um unterschiedliche Auslegungen möglichst zu vermeiden und eine Hilfestellung für eine sachgerechte Abrechnung der Leistungen nach GOÄ zu geben, gleichzeitig auch eine Grundlage für eine sachgerechte Erstattung zu bieten, hat die Bundesärztekammer (BÄK) in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen e.V. und der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. Grundsätze zur Abrechnung der Magnetresonanztomographie am Beispiel des Kniegelenks erstellt, die in DÄ, Heft 46/2005 veröffentlicht wurden. Viele der grundlegenden Überlegungen sind grundsätzlich auch auf andere Gebührenpositionen der MRT übertragbar.
Die Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung bei der Magnetresonanztomographie sind nicht identisch mit den gebührenrechtlichen Bestimmung der GOÄ. Eine Eins-zu-eins-Übertragung der Anforderungen aus den Leitlinien auf die Grundleistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 GOÄ ist nicht möglich. Eine Abgrenzungsanleitung, was Bestandteil einer Grundleistung ist und welche Leistung einen Zuschlag auslöst, wurde in der Abrechnungsempfehlung dargestellt.
Dass eine Abrechnungsempfehlung, auch wenn sie mit viel Sachkenntnis und unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Anforderungen erstellt wurde, nicht allen Einzelfällen gerecht werden kann, ist offensichtlich. Sollten sich über die Grundsätze dieser Abrechnungsempfehlung hinaus Fragen bei der Abrechnung oder Erstattung ergeben, wird eine medizinisch und gebührenrechtlich detaillierte, auf den Einzelfall ausgerichtete Anfrage in der Regel zur Aufklärung beitragen. Im Zweifels- oder Streitfall können sich die Beteiligten an ihre zuständige Landesärztekammer zur Klärung wenden.
Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind ebenso abzulehnen wie pauschale Vorwürfe der Falschabrechnung. Eine Aufforderung an den Patienten, die Rechnung nicht zu bezahlen, ist rechtswidrig. Die Bundesärztekammer geht davon aus, dass dies in Zukunft nicht mehr vorkommt.
Oftmals ist strittig, ob neben MRT-Leistungen des Abschnitts O III (Magnetresonanztomographie) der GOÄ Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern 1 und 5 GOÄ sowie Leistungen für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht nach Nummer 75 GOÄ berechnet werden dürfen oder ob die Berechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dazu wird der Ausschuss Gebührenordnung BÄK eine Abrechnungsempfehlung veröffentlichen, die ebenfalls in Zusammenarbeit mit den oben genannten Beteiligten erstellt wurde.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 49 (09.12.2005), Seite A-3441)