Elektronisches Rezept
Das elektronische Rezept (eRezept) soll sukzessive das rosa Papierrezept (Muster 16) ablösen. Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz –PDSG), das am 20. Oktober 2020 in Kraft trat, ist die Nutzung des eRezepts zur Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und Rezepturen für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtend. Auch Entlassrezepte in Krankenhäusern sollen ab diesem Zeitpunkt als eRezept ausgestellt werden.
Unabhängig vom gesetzlich vorgesehenen Termin muss die technische Voraussetzung für die Erstellung eines eRezepts gegeben sein. Hierfür müssen sowohl die Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur für die betreffende Einrichtung zur Verfügung stehen, als auch ein Modul für das Praxisinformationssystem bzw. Apothekeninformationssystem in der entsprechenden Einrichtung vorhanden sein.
Da die entsprechenden Tests der gematik in der 2. Jahreshälfte 2021 die Aussichten für eine flächendeckende technische Ausstattung gering erscheinen ließen, wurden weitere Übergangsfristen vereinbart, damit Krankschreibungen und Rezepte bis auf weiteres in Papierform (Muster 16) ausgestellt werden können. Das soll einen reibungslosen Praxisbetrieb und die gewohnte Patientenversorgung ermöglichen.
Geplant ist, den Rollout des eRezepts zum 1. September 2022 zunächst in den Regionen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe zu beginnen. Weitere Regionen sollen folgen.
Für die Übermittlung des eRezepts kommt die sichere Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen zum Einsatz. Patientinnen und Patienten können entscheiden, ob sie ihr eRezept per Smartphone und einer sicheren eRezept-App verwalten und digital an die gewünschte Apotheke ihrer Wahl senden wollen oder ob ihnen die für die Einlösung ihres eRezepts erforderlichen Zugangsdaten in der Arztpraxis als Papierausdruck ausgehändigt werden sollen.
Neben dem eRezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie etwa Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden.
Welche Komponenten werden benötigt und wie ist der Prozess?
Um ein eRezept ausstellen zu können, benötigen Ärztinnen und Ärzte einen elektronischen Heilberufsausweise (eHBA), mit dem sie eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellen können. Die QES ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Auch ist eine Anpassung (Update) des Praxisverwaltungssystems notwendig. Für die Nutzung der sogenannten „Komfortsignatur“ ist ein Update des Konnektors erforderlich.
Das eRezept wird über das Praxis-IT-System ausgefüllt und mittels eHBA digital unterschrieben. Bei einem Ausfall der Infrastruktur oder einzelner Komponenten kann als Ersatzverfahren weiterhin das Papierrezept genutzt werden.
Ein eRezept kann eine Fertigarzneimittel- bzw. Wirkstoffverordnung, eine Rezeptur oder eine per Freitextfeld beschriebene Verordnung enthalten. Inhaltlich sind die Angaben identisch mit dem Papierrezept. Bis zu drei Arzneimittel (Rezeptcodes) lassen sich in einem Sammelcode zusammenfassen.
Aus dem Praxissystem wird das eRezept über die Telematikinfrastruktur an einen gesicherten eRezept-Server – einen sogenannten Fachdienst – übermittelt. In dem Fachdienst werden alle eRezepte verschlüsselt abgelegt. Von dort aus werden die Verordnungen schließlich in die eRezept-App des Patienten und in die Apothekensysteme heruntergeladen.
Alternativ zum eRezept auf dem Smartphone, können Patientinnen und Patienten – wenn sie es wünschen – einen Papierausdruck in der Arztpraxis erhalten und in der Apotheke vorlegen. Der Papierausdruck des Rezepts ist mit einem 2D-Barcode und Informationen zu den verschriebenen Arzneimitteln versehen. In diesem Fall benötigt die Praxis einen Drucker, der mindestens eine Auflösung von 450 dpi drucken kann.
Alle Schritte zur Vorbereitung des Rezeptes einschließlich des Ausdruckens, falls der Versicherte das wünscht, können von Praxisangestellten vorgenommen werden – vor allem, wenn es sich um ein Wiederholungsrezept handelt.
Einlösen des eRezepts in der (Versand)Apotheke
Nutzen Patientinnen und Patienten die eRezept-App über ihr Smartphone, können sie das eRezept vom eRezept-Server in ihre App laden. Für das Einlösen gibt es zwei Möglichkeiten:
- Das eRezept wird persönlich in einer Vor-Ort-Apotheke vorgezeigt.
- Die Patientinnen und Patienten wählen die Apotheke per Smartphone aus und senden das eRezept an diese Apotheke. Bei dieser kann es sich auch um eine Versandapotheke handeln.
Über die eRezept-App können Patientinnen und Patienten zudem bereits eingelöste Rezepte und Protokolldaten einsehen.
Bezüglich der Dauer der Einlösbarkeit des eRezepts gelten die gleichen Regelungen wie beim Papierrezept.
Informationen zu dispensierten Arzneimitteln sollen für Patientinnen und Patienten zukünftig ebenfalls in einer Arzneimittelliste abgelegt werden. Diese kann als Grundlage für Informationen des elektronischen Medikationsplans dienen und in der elektronischen Patientenakte abgelegt werden. Wurde ein eRezept eingelöst, wird es nach 100 Tagen automatisch vom eRezept-Server (Fachdienst) gelöscht.
Die Abrechnung des eRezepts erfolgt für gesetzlich Versicherte wie bisher über das Apothekenrechenzentrum (ARZ). Nach der Abgabe des Arzneimittels erhält die Apotheke eine Bestätigung vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur und kann damit die Abrechnung des eRezepts gegenüber der jeweiligen Krankenkasse vornehmen.