Abrechnung von Analogbewertungen nach § 12 GOÄ
Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 20 (17.05.2002), Seite A-1393
Seit Jahren ist es üblich, der Einfachheit halber Analogbewertungen mit einem "A" vor der Leistungsnummer zu kennzeichnen. Dies erleichtert die Erstellung der Rechnung, besonders, wenn eine Analogbewertung aus mehreren Gebührenpositionen zusammengesetzt ist (zum Beispiel Nrn. 1 345 plus 5 855 analog für die Excimer-LASIK) oder wenn man aufgrund des hohen Innovationstempos bereits überwiegend auf die Zuhilfenahme von Analogbewertungen angewiesen ist, beispielsweise in der Netzhaut-Glaskörper-Chirurgie.
Auch im so genannten Analogverzeichnis der Bundesärztekammer, das von der Kostenträgerseite konsentierte Analogbewertungen enthält, wird neben einer Platzhalternummer der Buchstabe "A" verwendet (zum Beispiel Nr. A 482 für die Relaxometrie, analog Nr. 832), während in der Liste der Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, auch bei Komplexleistungen, auf eine typisierende Kennzeichnung der vom Ausschuss Gebührenordnung empfohlenen Analogbewertungen verzichtet wird (zum Beispiel die Nrn. 842 und 846 analog plus Nr. 558 plus Nr. 506 für die medizinische Trainingstherapie einschließlich Diagnostik). Der Übersichtlichkeit halber wäre allerdings auch für dieses Verzeichnis eine Symbolvergabe wünschenswert.
Abzuraten ist von der ebenfalls gebräuchlichen Variante, der analog abgegriffenen Gebührenposition ein kleines "a" anzuhängen, da das Leistungsverzeichnis der GOÄ selber Gebührenpositionen mit dem Suffix "a" enthält (zum Beispiel Nr. 827 a Langzeit-EEG, im Unterschied zum einfachen EEG nach Nr. 827), sodass Unklarheit darüber entstehen kann, ob der Leistungserbringer eine Analogbewertung gebildet hat oder eine originäre Leistung der GOÄ abrechnet.
Der Verordnungsgeber schreibt nicht vor, dass Analogbewertungen durch eigens erfundene Platzhalterpositionen oder sonstige alphanumerische Kennzeichen markiert werden müssten. Wichtig ist, § 12 Abs. 4 GOÄ zu beachten: Der Patient muss nachvollziehen können, welche von seinem Arzt erbrachte Leistung nicht im Leistungsverzeichnis der GOÄ enthalten ist, worin sie besteht und anhand welcher Gebührenpositionen sie hilfsweise entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ analog berechnet wird. Die Zuhilfenahme einer Platzhalter-Leistungsnummer ersetzt also nicht die Aufgabe, genau aufschlüsseln zu müssen, nach welcher Position des Gebührenverzeichnisses eine Leistung analog berechnet wird. Im Falle zusammengesetzter Analogbewertungen muss immer jede einzelne analog abgegriffene Gebührenposition ausgewiesen werden, weil sonst nicht nachvollziehbar wäre, welche Rahmenbedingungen (Höhe des Gebührenrahmens, gegebenenfalls Zuschlagsfähigkeit etc.) bei der Abrechnung zum Tragen kommen.
PS: Versehentlich wurde im "GOÄ-Ratgeber" in Heft 16/2002 die Analogbewertung A 612 für die Videodokumentation von Muttermalen als Beispiel einer von der Kostenträgerseite konsentierten Analogbewertung aufgelistet. Dies ist nicht zutreffend. Bei Nr. A 612 handelt es sich um eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
in: (Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 20 (17.05.2002), Seite A-1393)