Korrekte Rechnungslegung (3)
- Darstellung Gebühren, (Reise-)Entschädigungen, Auslagen -
Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 5 (03.02.2006), Seite A-282
Die Rechnungsstellung nach § 12 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erscheint auf den ersten Blick nicht schwer. Es gibt jedoch Regelungen, die nicht genügend beachtet werden und in der Folge zu fehlerhaften oder unvollständigen Darstellungen führen (siehe dazu auch GOÄ-Ratgeber "Korrekte Rechnungslegung (1)" [DÄ, Heft 6/2005] und "Korrekte Rechnungslegung (2)" [DÄ, Heft 8/2005]).
So ist vielen Ärztinnen und Ärzten nicht bewusst, wann eine Rechnung im Zusammenhang mit § 12 GOÄ fällig ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die in § 12 GOÄ genannten Kriterien erfüllt sind.
§ 12 Absatz 2 GOÄ fordert zunächst, dass der abrechnende Arzt für alle Leistungen - also Gebühren(positionen), Entschädigungen (§ 7 GOÄ), Wegegeld (§ 8 GOÄ), Reiseentschädigungen (§ 9 GOÄ) und Auslagen (§ 10 GOÄ) - das Datum der Leistungserbringung angibt.
Darüber hinaus müssen bei Gebühren(positionen) der Betrag (in Euro) und der Steigerungssatz (§ 5 GOÄ) aufgeführt werden. Die Vorschriften der Rechnungslegung in Bezug auf Steigerungsfaktoren über dem Mittelwert (Schwellenwert) nach § 5 GOÄ und der zugehörigen Begründungspflicht nach § 12 Absatz 3 GOÄ ist im GOÄ-Ratgeber "Korrekte Rechnungslegung (2)" (DÄ, Heft 8/2005) nachzulesen.
Des Weiteren sind bei den Gebühren(positionen) die Nummer und Bezeichnung der berechneten Leistung einschließlich einer Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls der in der Leistungslegende der Gebührenposition genannten Mindestdauer auf der Rechnung zu nennen. Beispielsweise darf bei der Nummer 34 GOÄ "Erörterung der Auswirkung einer Krankheit ..." der Hinweis "Dauer mindestens 20 Minuten" auf der Rechnung nicht fehlen. Die Leistungslegende kann nach gültiger Rechtsmeinung hingegen gekürzt werden, wenn der Sinnzusammenhang nicht verloren geht.
Bei Entschädigungen gemäß §§ 7 bis 9 GOÄ müssen auf der Rechnung der Betrag und die Art der Entschädigung vermerkt werden.
Für Auslagen (§ 10 GOÄ) gilt, dass sowohl der Betrag als auch die Art der Auslage (beispielsweise "Verbandsmaterial") aufgeführt werden müssen. Liegt der Betrag einer einzelnen Auslage über 25,56 Euro, so muss der Beleg (Originalbeleg beziehungsweise Kopie) oder ein sonstiger Nachweis (Eigenbescheinigung) der Rechnung beigelegt werden.
§ 12 Absatz 4 GOÄ führt die Kriterien auf, die im Zusammenhang mit einer Analogen Bewertung nach § 6 Absatz 2 GOÄ beachtet werden müssen (siehe dazu auch GOÄ-Ratgeber "Korrekte Rechnungslegung (1)", DÄ, Heft 6/2005). Grundsätzlich wird aber hier noch einmal festgehalten, dass jeder Arzt für Leistungen, die nicht in der GOÄ vorhanden sind, eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Analoge Bewertung heranziehen kann. Wird diese Analoge Bewertung nach § 12 GOÄ korrekt dargestellt, so ist die Verwendung einer Analogen Bewertung kein Kriterium, die Fälligkeit einer Rechnung anzuzweifeln und die Zahlung insgesamt oder teilweise zu verweigern.
Entspricht eine Rechnung den genannten Kriterien nach § 12 GOÄ, so muss der Zahlungspflichtige die Rechnung begleichen.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 5 (03.02.2006), Seite A-282)