Forderung nach gestempelter und unterschriebener Arztliquidation

[29.04.1999]

Immer häufiger verlangen Patienten vom Arzt eine gestempelte und unterschriebene Liquidation. Grund ist, dass in Beihilfevorschriften als Muss- oder Sollvorschrift enthalten ist, dass nur gestempelte und unterschriebene Arztrechnungen erstattungsfähig sind. Alternativ wird zugelassen, dass die Arztrechnung auf einem vorgedruckten oder sonst als Original erkennbarem Vordruck geschrieben ist oder die Rechnungsstellung durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle erfolgte.

Das Verlangen der Beihilfe ist durch die Furcht vor Missbrauch begründet. Misstraut wird dabei nicht dem Arzt, sondern dem Beihilfeberechtigten. Er könnte eine gefälschte Arztrechnung zur Erstattung einreichen.

Schon im Vorfeld der GOÄ- Novellierung von 1996 war die Forderung erhoben worden, den § 12 der GOÄ so zu ändern, dass der Arzt seine Rechnung unterschreiben und stempeln müsste. Angesichts dessen, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, den Kostenträger vor Betrug durch seine Versicherten zu schützen und "dank" der modernen Computer- und Kopiertechnik nur mit kriminaltechnischen Methoden eine Fälschung sicher ausgeschlossen werden kann, wurde diese Forderung nicht erfüllt.

Nun versuchen die Beihilfestellen auf dem Weg über das Verlangen des Patienten ihr Ziel doch zu erreichen. Das Bundesministerium des Innern begründet dies wie folgt: "Grundsätzlich allerdings besteht nach Auffassung des Bundesministerium des Innern ein berechtigtes Bedürfnis der Beihilfestellen nach Merkmalen, die bei einer Rechnung eindeutig den Rechnungsaussteller erkennen lassen oder diesem zugeordnet werden können. Um der Rechtssicherheit willen sollte auf ein Mindestmaß an Formerfordernissen auch - oder gerade - im elektronischen Zeitalter nicht verzichtet werden. ... Daher ist das Bundesministerium des Innern, wie bislang, der Auffassung dass eine - wie auch immer geartete - Kennzeichnung computergefertigter Arztrechnungen verbindlich in den Gebührenordnungen (z.B. § 12 GOÄ) zu regeln ist" (aus einem Schreiben des Bundesministerium des Innern an die Bundesärztekammer vom 29.03.1999)

Ob es der Beihilfe freisteht, in ihren Beihilfevorschriften solche Forderungen zu stellen mag dahinstehen, da jedenfalls für den Arzt keine rechtliche Verpflichtung besteht, seine Liquidation zu unterschreiben und zu stempeln. Ein solches Formerfordernis enthält § 12 GOÄ (der die Anforderungen an eine gültige Liquidation definiert) gerade nicht (gerichtlich bestätigt durch Amtsgericht Hildesheim vom 28. 02. 1997 - Az.: 43 C 6/97). Im übrigen ist in den Fällen, in denen sich Beihilfestellen auf Landesrecht (Beihilfevorschriften) berufen, dieses Verlangen allein deshalb schon rechtswidrig, weil § 12 GOÄ als eine Norm des Bundesrechts das Landesrecht bricht (Art. 31 des Grundgesetzes) Hinzuweisen ist auch auf die Behördenpraxis z.B. computererstellte Steuer- und Bußgeldbescheide zu erlassen, die auch ohne Unterschrift gültig sind.

Es steht damit im Ermessen des Arztes, wie er mit der Forderung des Patienten umgeht. Einerseits bedeutet es die Aufgabe eines erheblichen Rationalisierungsgewinnes durch die computererstellte Arztrechnung, wenn diese noch gesondert gestempelt und unterschrieben wird, andererseits will der Arzt dem Patienten helfen, mit seiner Beihilfestelle klarzukommen. Er mag zum Beispiel vorgedruckte Bögen verwenden, was aber auch Kosten verursacht. Da eine Fälschungssicherheit aber auch dann letztendlich nicht garantiert ist, wäre ein denkbarer Kompromiss, wenn Ärzte Aufgeschlossenheit gegenüber stichprobenartigen Nachfragen von Beihilfestellen zeigten, ob die betreffende Rechnung wirklich von ihnen ausgestellt worden sei. Ein solches Verfahren dürfte jedoch nicht überzogen werden und den Arzt mit erheblichem Verwaltungsaufwand belasten sondern müsste sich tatsächlich auf sporadische Einzelfallprüfungen beschränken.