Pflichtangaben auf einer Arztrechnung
Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 28–29 (19.07.2010), S. A 1424
§ 12 Abs. 2 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält abschließend eine Aufzählung von Angaben, die eine Rechnung enthalten muss: „Das Datum der Erbringung der Leistung; bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz; bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a; bei Entschädigungen nach den §§ 4 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung; bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.“
Darüber hinaus sind Leistungen, die auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind, zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Die Bezeichnung der Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann.
Unabhängig von diesen inhaltlichen und formalen Voraussetzungen wird immer wieder die Frage gestellt, ob solche Rechnungen auch die in § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelten Angaben enthalten muss.
Heilkundliche ärztliche Leistungen, bei denen das therapeutische Ziel im Vordergrund steht, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen. Dazu gehört jede ärztliche Leistung, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient; einschließlich Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Erbringt ein Arzt aber Leistungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (zum Beispiel Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen; kosmetische Operation), dann gelten die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ergänzend auch für Arztrechnungen. Demzufolge müssen bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen die in § 14 Abs. 4 UStG geregelten Anforderungen bei der Rechnungslegung berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Nennung der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den anzuwendenden Steuersatz, wobei der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 Prozent beträgt. Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen gelten vereinfachte Vorschriften. Von einem Kleinbetrag wird ausgegangen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 Euro nicht übersteigt. Neben den nach § 12 Abs. 2 GOÄ notwendigen Angaben müssen diese Rechnungen insbesondere das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder den Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Weitergehende Detailfragen sollten mit einem Steuerberater geklärt werden.
Dr. jur. Marlis Hübner
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 28–29 (19.07.2010), S. A 1424)