Korrekte Rechnungslegung (1)
- in Bezug auf Analoge Bewertungen -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 6 (11.02.2005), Seite A-374
Die Rechnungsstellung nach § 12 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht schwierig, es gibt jedoch zwei Bereiche, die häufig fehlerhaft auf den Rechnungen dargestellt werden. Häufig fehlerhaft oder nicht ausreichend auf der Rechnung dargestellt werden die vom Arzt gebildeten analogen Gebührenpositionen (§ 6 Absatz 2 GOÄ) und die Begründungen beim Überschreiten des Mittelwertes (§ 5 Absatz 2 ff. GOÄ).
§ 6 Absatz 2 GOÄ eröffnet jedem Arzt die Möglichkeit, eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, nach Art, Kosten und Zeitaufwand analog einer bestehenden Leistung der GOÄ zu bewerten. § 12 Absatz 4 GOÄ ergänzt dazu, dass die analoge Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben werden muss. Dies setzt voraus, dass der Patient die Bezeichnung der analogen Gebührenposition auf der Rechnung eindeutig der Leistung zuordnen kann oder mit dem genannten (Fach-)Begriff die erbrachte Leistung verbinden kann, da die Leistung mehrfach mit diesem (Fach-)Begriff bezeichnet wurde.
Der § 12 Absatz 4 schreibt auch die Form vor, wie die analoge Leistung auf der Rechnung dargestellt werden muss. Nach der (verständlichen) Beschreibung der analogen Leistung muss der Hinweis "entsprechend" erfolgen. Noch eindeutiger wird der Hinweis durch Ergänzung des Paragraphen, in dem die Analoge Bewertung geregelt ist, beispielsweise "entsprechend § 6 Absatz 2 GOÄ". Außerdem wird im § 12 Absatz 4 gefordert, dass die in Analogie herangezogene, als gleichwertig erachtete, Leistung mit der Gebührennummer und der originären Leistungslegende aufgeführt wird. Dadurch kann der Patienten die Gleichwertigkeit prüfen.
Häufig werden die analogen Leistungen auf der Rechnung mit Zusätzen versehen, wie beispielsweise "A 551", "GYN1780", "AA0038" oder "2381a". Dies ist eine unzulässige Darstellung. In der Regel kann die Praxissoftware solche Zusätze unterdrücken, ohne dass bei der Eingabe auf die praxisinterne Kennzeichnung verzichtet werden muss. Sehr oft fehlt der Hinweis "entsprechend" oder die Leistungslegende der abgegriffenen Gebührenposition.
Die einzige nach § 12 GOÄ zulässige Kennzeichnung einer analogen Gebührenposition mit dem Buchstaben "A" ergibt sich durch die Allgemeinen Bestimmungen Ziffer 8 vor dem Abschnitt M (Labor). Analoge Labor-Leistungen müssen durch ein vorangestelltes "A" gekennzeichnet werden.
Obwohl nach § 12 nicht einschlägig, sind die offiziellen Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultationsausschusses bei der Bundesärztekammer durch ein vorangestelltes "A", beispielsweise "A 36", zu erkennen. Dies dient in der Abrechnungspraxis dem leichteren Erkennen dieser konsentierten Analogen Bewertungen, die in aktueller Fassung auf der Internetseite der Bundesärztekammer eingesehen werden können.
Eine Analogie (Ausnahme Labor) muss demnach die Beschreibung der "neuen" Leistung, mindestens den Hinweis "entsprechend", die abgegriffene Gebührennummer und die Leistungslegende der als gleichwertig erachteten Leistung enthalten.
Die Darstellung einer Begründung auf der Rechnung beim Überschreiten des Mittelwertes folgt in Teil 2.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 6 (11.02.2005), Seite A-374)