Fälligkeit der Rechnung – BGH klärt Bedingungen
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 18 (04.05.2007), Seite A-1264
(korrigiert 24.07.2007)
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) listet in § 12 „Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung“ die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine Rechnung fällig wird (siehe dazu auch „Korrekte Rechnungslegung“ [1], [2] und [3] in den Heften 6/2005, 8/2005 und 5/2006).
Aus der Regelung in § 12 GOÄ Absatz (Abs.) 1 „Die Vergütung wird fällig, wenn eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist“ wurde von verschiedenen Seiten immer wieder geschlossen, dass die Rechnung bereits dann nicht mehr fällig sei, wenn eine Position auf der Rechnung (vermeintlich) nicht korrekt sei. Der Streit um die korrekte Darstellung kommt besonders häufig bei Analogen Bewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ vor. Zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende letzten Jahres ein klärendes Urteil gefällt: „Nach Auffassung des Senats hängt die Fälligkeit der Vergütung davon ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt." "Die Fälligkeit [...] setzt deswegen nicht voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen) Punkt mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.“ Der Senat sieht den Zweck der Regelung nach § 12 GOÄ darin, dass der Zahlungspflichtige in die Lage versetzt werde, ohne besondere medizinische oder gebührenrechtliche Vorkenntnisse, die Rechnung zu überprüfen. Da bei § 12 GOÄ die „Prüffähigkeit“ der Rechnung im Vordergrund stehe, sei es für die Fälligkeit der Rechnung nicht entscheidend, ob sich der vom Arzt geltend gemachte Anspruch als berechtigt erweise oder nicht. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch des Arztes entscheidend sei, setze nicht voraus, dass die Rechnung (bei dem umstrittenen Gebührentatbestand) mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimme (Az.: III ZR 117/06).
Bedeutend ist auch die Feststellung des BGH, dass in einem anhängigen Rechtsstreit der Zahlungspflichtige nicht auf einer Korrektur der Rechnung bestehen könne, wenn er einen Gebührentatbestand für nicht korrekt oder berechnungsfähig halte. Könnte der Arzt bereits zu diesem Zeitpunkt im Verfahren gezwungen werden, die Rechnung nach den Vorstellungen des Zahlungspflichtigen zu korrigieren, würde das dazu führen, dass der Arzt die Begründetheit oder Unbegründetheit seines Anspruches nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen könne, sondern sich vorab (unter Verzicht auf jeden weitergehenden Anspruch) mit einem geringeren Betrag begnügen müsse. Sinn des Gerichtsverfahrens sei es aber gerade, den Anspruch zu prüfen und dann zu entscheiden, welcher Anspruch geltend gemacht werden könne.
Diese Klarstellung der Auslegung der Regelung nach § 12 GOÄ ist für zahlreiche gerichtliche Streitigkeiten von großem Interesse und kann dazu dienen, unberechtigte Forderungen nach vorzeitiger Rechnungskorrektur in anhängigen Verfahren zu verhindern, um nicht vorab den Anspruch zu schmälern.
Immer sind Ärzte (und deren Abrechnungsstellen) jedoch gut beraten, Anfragen von Zahlungspflichtigen zu Rechnungen wohlwollend zu prüfen und nicht pauschal abzutun, denn so manche Rechnung ist für einen Patienten ein Buch mit sieben Siegeln.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 18 (04.05.2007), Seite A-1264, korrigiert 24.07.2007)