Korrekte Rechnungslegung (2)
- Begründung bei Überschreiten der Schwellenwerte -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 8 (25.02.2005), Seite A-526
Die Rechnungsstellung nach § 12 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht schwierig, es gibt jedoch Bereiche, die häufig fehlerhaft oder unvollständig dargestellt werden. Oft genügen die Begründungen bei Überschreitung des Schwellenwertes (ärztliche Leistungen: 2,3fach, technische Leistungen: 1,8fach, Labor: 1,15fach) nicht dem § 12 Absatz 3 GOÄ.
§ 5 Absätze 2, 3 und 4 GOÄ gibt jedem Arzt die Möglichkeit, eine Leistung, die vom Aufwand deutlich schwieriger und/oder zeitaufwendiger ist als üblicherweise, oberhalb des Schwellenwertes abzurechnen. (Dazu auch "Grundsätzliches zum Gebührenrahmen [1] und [2]" Deutsches Ärzteblatt, Heft 42 und Heft 44/2004 sowie "Gebührenrahmen: Flexibel anwenden" Deutsches Ärzteblatt, Heft 28–29/2002)
Mit der 4. Änderungsverordnung zur GOÄ 96 wurde die bis dahin gültige Verwendung der "stichwortartigen Kurzbegründung" abgeschafft. Der § 12 wurde in Absatz 3 verschärft. Die amtliche Begründung erläutert dazu, dass die Wiederholung der Bemessungskriterien nach § 5 Absatz 2 nicht ausreiche, um die Gründe für die Überschreitung des Schwellenwertes zu konkretisieren.
§ 12 Absatz 3 GOÄ enthält seitdem unter anderem den Satz, dass die Begründung auf die einzelne Leistung bezogen sein muss. Das verbietet, alle auf einer Rechnung oberhalb des Schwellenwertes angesetzten Leistungen mit einer einzigen Begründung zu versehen. So passt die sehr allgemein gefasste Begründung "Schwierige anatomische Verhältnisse" nicht auf Beratungsleistungen und Laboruntersuchungen. Die unzureichende Begründung "Schwierige Differenzialdiagnose" oft in Verbindung mit "siehe Diagnosen" wäre auch bei entsprechender Ergänzung nur im sehr seltenen Einzelfall für sämtliche aufgeführten und über dem Schwellenwert abgerechneten Leistungen einer Rechnung zutreffend. Häufig ändert sich im zeitlichen Verlauf einer Erkrankung der Schwierigkeitsgrad, eine durchgängige, pauschale Begründung ist daher nur selten haltbar und kann sogar die Fälligkeit der Vergütung auslöschen (vergleiche Amtsgericht Bonn, Az.: 14 C 248/84).
In Verbindung mit § 5 Absatz 2 ergibt sich, dass als Begründung nur Bemessungskriterien aufgeführt werden dürfen, die nicht durch die Leistungslegende der Gebührenposition abgedeckt sind. Würde beispielsweise die Nummer 706 "Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von Stenosen ..." mit der Begründung "Aufwendige Therapie durch Anwendung eines Lasergerätes" über den Schwellenwert gesteigert, so wäre dies unzulässig.
§ 12 Absatz 3 GOÄ besagt, dass die Begründung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar beschrieben werden muss. Dies setzt voraus, dass der Patient die Begründung auf der Rechnung verstehen kann. Dies bedeutet aber auch, dass Fachbegriffe nur dann genutzt werden können, wenn anzunehmen ist, dass der Patient diese kennt oder nachvollziehen kann.
§ 12 Absatz 3 führt zusätzlich das Recht des Zahlungspflichtigen [Patienten] auf, der sich die Begründung auf Verlangen näher erläutern lassen kann. Rückfragen lassen sich vermeiden, wenn die Begründung leicht verständlich ist, das heißt ohne Fachbegriffe oder mit Erläuterung der Fachbegriffe in Klammern versehen wird.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 8 (25.02.2005), Seite A-526)