Abtretung ärztlicher Honorarforderungen
Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 8 (21.02.2014), S. A-321
In einem Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. III ZR 325/12) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Abtretungserklärungen befasst, zum einen gegenüber einer gewerblichen Abrechnungsgesellschaft und zum anderen einer damit (gegebenenfalls) verbundenen weiteren Abtretung gegenüber einem Kreditinstitut. Hintergrund war die folgende Abtretungserklärung eines Patienten bei einem Zahnarzt:
Einwilligung zur Abtretung: „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der umseitig genannte Zahnarzt zum Zweck der Erstellung der Rechnung sowie zur Einziehung und der gegebenenfalls gerichtlichen Durchsetzung der Forderung alle hierzu notwendigen Unterlagen, insbesondere meinen Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation, Laborrechnungen, Formulare etc. an die ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft D. (im Folgenden: ZAAG) weitergibt. Insoweit entbinde ich den Zahnarzt ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht und stimme ausdrücklich zu, dass der Zahnarzt die sich aus der Behandlung ergebende Forderung an die ZAAG und diese gegebenenfalls an das refinanzierende Institut – D.-Bank e.G., D. – abtritt. Ich bin mir bewusst, dass nach der Abtretung der Honorarforderung mir gegenüber die ZAAG als Forderungsinhaberin auftritt und deshalb Einwände gegen die Forderung – auch soweit sie sich aus der Behandlung und der Krankengeschichte ergeben – im Streitfall gegenüber der ZAAG zu erheben und geltend zu machen sind und der mich behandelnde Zahnarzt als Zeuge vernommen werden kann.“
Einwilligung nach Datenschutzgesetz:„Ich bin gleichfalls damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten und meine Behandlungsdaten von dem Zahnarzt und der ZAAG – gegebenenfalls elektronisch – erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden zum Zweck der Erstellung der Honorarrechnung sowie der Einziehung und gegebenenfalls gerichtlichen Durchsetzung der Forderung.“
Im gerichtlichen Verfahren wurde geprüft, ob eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und eine wirksame Zustimmung zur Weitergabe der Abrechnungsunterlagen vorlagen. Der BGH hat dies bejaht, weil der Patient im Wesentlichen eine zutreffende Vorstellung davon hatte, worin er einwilligte. Dies schließt das Erkennen der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ein. Der Patient muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von der Schweigepflicht entbindet. Zudem muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein. Im Ergebnis ist der BGH zu der Auffassung gelangt, dass die nach dem Behandlungsvertrag geschuldete wirtschaftliche Aufklärung erfolgte und der Behandlungsvertrag nicht an einem Nichtigkeitsmangel leidet, so dass die Honorarforderung zu begleichen war und sich der Patient nicht auf eine unwirksame Abtretungserklärung gegenüber der gewerblichen Abrechnungsgesellschaft berufen konnte. Damit wurde die obige Abtretungserklärung gegenüber der Abrechnungsgesellschaft ausdrücklich für wirksam erachtet. Hinsichtlich der (gegebenenfalls) weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob es sich um „inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen“ handelt, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können. Dies hat der BGH bejaht, ist aber dieser Folgeabtretung zur Kreditsicherung nicht umfänglich rechtlich nachgegangen, weil sie im Streitfall unterblieben war.
Dr. jur. Marlis Hübner
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 8 (21.02.2014), S. A-321)