Aufklärungen im Rahmen der ärztlichen Liquidation I
Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 18 (06.05.2011), S. A-1030
Zwischen Arzt und Patient/Kostenträger kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen wegen rechtlich vorgeschriebener Anforderungen bei der Berechnung ärztlicher Leistungen. Um diese Honorarstreitigkeiten zu vermeiden, werden in zwei GOÄ-Ratgebern die zu beachtenden Vorgaben kurz erläutert.
Ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient bedarf nicht zwingend der Schriftform, er kann auch durch „schlüssiges Verhalten“ der Vertragsparteien zustande kommen: Der Patient gibt durch das Aufsuchen der Arztpraxis zu verstehen, dass er den Willen hat, untersucht und behandelt zu werden. Übernimmt der Arzt die Behandlung des Patienten, kommt der Behandlungsvertrag zustande, auch wenn keine schriftliche Erklärung abgegeben wurde.
Ein schriftlicher Behandlungsvertrag ist jedoch erforderlich für die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, wenn die Leistung durch einen Vertragsarzt erbracht wird. Die §§ 3 Absatz 1 und 18 Absatz 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte beinhalten diesbezüglich: „Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss“ und „Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, ... wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“ In dieser Vereinbarung sollte der Patient über die wirtschaftlichen Folgen informiert werden – durch Aufzählung der zu erbringenden Gebührenpositionen, der Steigerungsfaktoren und der Beträge (siehe auch GOÄ-Ratgeber in DÄ, Heft 38/2009).
Anders verhält es sich bei der Erbringung von Wunschleistungen oder „Leistungen auf Verlangen“ bei privat versicherten Patienten. Eine schriftliche Aufklärung über die Erbringung und Berechnung nach GOÄ ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch zur Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit für Arzt und Patienten nur empfohlen werden. Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, sind nur dann nach GOÄ zu berechnen, wenn der Patient die Erbringung dieser Leistung „verlangt“. Da die Leistung als „Leistung auf Verlangen“ in der Rechnung auszuweisen ist, wird eine Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen nicht erfolgen. Hierüber sollte der Privatpatient vor der Leistungserbringung aufgeklärt werden, am besten schriftlich. Hierzu findet man in der GOÄ folgende Regelungen: § 1 Abs. 2 GOÄ „Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind“ und § 12 Abs. 3 GOÄ „Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Absatz 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen“.
Zwingend einzuholen ist eine schriftliche Einverständniserklärung vor Weitergabe der Patientendaten an ein Abrechnungsunternehmen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991 verstößt der Arzt gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn nicht der Patient zuvor dem Arzt bestätigt hat, dass er mit der Weitergabe der Patientendaten an eine gewerbliche Verrechnungsstelle einverstanden ist. Ebenfalls bedarf eine abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ der Schriftform. Wichtig ist es, diese vor der Leistungserbringung auszuhandeln.
Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 18 (06.05.2011), S. A-1030)