Vermeidung unnötiger Abrechnungskonflikte
Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 51–52 (27.12.2010), S. A2592
Zur Frage der korrekten Abrechnung ärztlicher Leistungen auf der Basis der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kommt es zwischen Ärzten und Patienten, insbesondere aber zwischen Ärzten und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der Beihilfekostenträger immer wieder zu deutlichen Meinungsverschiedenheiten. Nicht selten münden diese Differenzen in langwierigen juristischen Auseinandersetzungen. Teilweise werden alle Gerichtsinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof durchschritten. Dies verursacht nicht nur immense Kosten, sondern beschädigt mitunter das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt ganz erheblich.
Die aus Sicht der Bundesärztekammer (BÄK) relativ kleine Zahl gerechtfertigter Meinungsverschiedenheiten basiert zu einem erheblichen Teil auf dem bekannten Novellierungsrückstand der GOÄ und dem damit verbundenen Zwang des Ausweichens auf analoge Abrechnungspositionen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Manche Auseinandersetzungen resultieren allerdings auch aus der unterschiedlichen Interpretation der Leistungsinhalte von GOÄ-Positionen oder Empfehlungen zu analogen Abrechnungen. Beispielsweise bieten die im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen Beschlüsse des BÄK-Ausschusses Gebührenordnung zur dermatologischen Lasertherapie (DÄ, Heft 3/2002) immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Die Empfehlung (Auszug) lautet: „Laserbehandlung und/oder Behandlung mit intensiv gepulstem Licht (IPL) von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen und anderen Hautveränderungen bzw. Hauterkrankungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm2 (bzw. 7 bis 21 cm2, bzw. von mehr als 21 cm2) Körperoberfläche, analog Nr. 2440 GOÄ (bzw. Nr. 2885 GOÄ, bzw. Nr. 2886 GOÄ)“. Zum Ausdruck gebracht werden soll mit diesen Beschlüssen, dass die Laserbehandlung von melanozytären Naevi nicht zum Leistungsinhalt gehört (dies wäre zudem ein ärztlicher Kunstfehler). Explizit nicht ausgeschlossen ist hingegen die Laserbehandlung von aktinischen Präkanzerosen. Die Absetzung des Satzteils „sowie aktinischer Präkanzerosen“ durch Kommata ist zwar korrekt, aber im Sinne einer eineindeutigen Interpretation der GOÄ nicht unbedingt glücklich gewählt. Die nicht zutreffenden Aussagen des GOÄ-Ratgebers „Dermatologische Lasertherapie (1)“ (DÄ, Heft 28–29/2005) zum Ausschluss der aktinischen Präkanzerosen bezüglich der vorgenannten Abrechnungsempfehlungen müssen insofern zurückgenommen werden.
Klar interpretierbare, eineindeutige Leistungsbeschreibungen tragen zweifelsfrei zu einer Reduktion von Abrechnungsstreitigkeiten bei – mithin ein sehr guter Grund, diese Tatsache in einer neuen GOÄ mit besonderer Sorgfalt zu beachten.
Alexander Golfier MBA
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 51–52 (27.12.2010), S. A2592)