Leistungslegende (2)
- und/oder - insgesamt - (auch) in mehreren Sitzungen
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 4 (28.01.2005), Seite A-230
Die Leistungslegenden in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind häufig schwer zu interpretieren. Dazu auch "Leistungslegenden (1)", DÄ, Heft 1-2/2005.
Werden in der Leistungslegende einer Gebührenposition der GOÄ mehrere Leistungen mit den Bindewörtern "und/oder" verknüpft, so ist die Abrechnung der Gebührenposition möglich, sobald eine der genannten Leistungen erbracht wurde. Werden jedoch beide oder alle mit "und/oder" verbundenen Bestandteile der Gebührenposition erbracht, so kann diese nur einmal berechnet werden. Ein Beispiel dafür ist die Nummer 1 801 GOÄ "Operative Eröffnung der Harnblase zur Entfernung von Steinen und/oder Fremdkörpern und/oder Koagulation von Geschwülsten ...". Gleich ob nur die Entfernung von Steinen aus der Harnblase vorgenommen wurde oder gleichzeitig auch die Entfernung eines Fremdkörpers oder sogar alle drei genannten Leistungen, kann die 1 801 GOÄ nur einmal berechnet werden. Der höhere Zeitaufwand bei der Durchführung aller Leistungen der Leistungslegende der Nummer 1 801 kann über den Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden. Weitere Beispiele sind die Nummern 825, 1 136, 1 145 bis 1 146, 1 276, 1 802, 679 bis 688 (im fakultativen Teil der Leistungslegende) und 4 727 bis 4 728 GOÄ.
Ähnlich verhält es sich mit der Formulierung "insgesamt", die bedeutet, dass die Gebührenposition nur einmal (insgesamt) berechnet werden kann, gleichgültig wie häufig die in der Legende aufgeführte Leistung erbracht wird. Beispielsweise kann die Nummer 855 "Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (zum Beispiel Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt" nur einmal abgerechnet werden, ungeachtet dessen, wie viele Tests in einer Sitzung mit dem Patienten durchgeführt werden. Gleiches gilt auch für die Nummern 856, 857, 4011, 5 302, 5 305, 5 308, 5 310 und 5 312 GOÄ und andere (vor allem Abschnitt O).
Die Formulierung "in mehreren Sitzungen" und "auch in mehreren Sitzungen" sowie "gegebenenfalls in mehreren Sitzungen" in der Leistungslegende einer Gebührenposition bedeutet, dass diese Gebührenposition nur einmal berechnet werden kann, auch wenn die Leistung oder Teile davon in mehreren Sitzungen, beispielsweise an verschiedenen Tagen, durchgeführt wird. Ein Beispiel ist die Nummer 1 447 GOÄ "Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen". Weitere Beispiele sind die Nummern 756, 1 441, 1 447, 1 448, 1 450, 1 473 und 2 164 und 2 391 GOÄ. In den Anfängen der Plastischen oder rekonstruktiven Chirurgie zur Wiederherstellung von Organen und größeren Hautflächen sowie dermatochirurgischen Verfahren waren häufig mehrzeitige Operationsverfahren notwendig, um ein ausreichendes und erfolgreiches Ergebnis zu erhalten. Die modernen Verfahren der Chirurgie ermöglichen heute oft durch das mehrschrittige Vorgehen in einer Sitzung die komplette Rekonstruktion oder Wiederherstellung eines verletzten Körperteils oder Organs. Die modernen Verfahren sind zum einen sehr zeitaufwendig und kostenintensiv und stellen zum anderen sehr hohe Anforderungen an den Operateur. Für den Patienten sind diese Verfahren jedoch in der Regel schonender. So ist die Honorierung der Gebührenposition, die früher auf mehrere Sitzungen ausgelegt war, weiterhin sachgerecht.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 4 (28.01.2005), Seite A-230)