MRT abgebrochen – trotzdem berechnungsfähig?
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 20 (18.05.2007), Seite A-1420
Die Frage, wie der Versuch einer Leistung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden kann, taucht regelmäßig auf. Die Lösungsansätze werden hier am Beispiel einer Magnetresonanztomographie (MRT) diskutiert.
Bei einem Patienten sollte eine MRT des Schädels durchgeführt werden. Die Untersuchung musste jedoch nach Anfertigung von drei axialen Sequenzen abgebrochen werden, weil der Patient die Untersuchung nicht mehr tolerierte. Die drei axialen Schichten wurden schriftlich befundet. Fraglich ist, ob die Nr. 5700 GOÄ angesetzt werden kann, obwohl in der Leistungslegende das Anfertigen von (mindestens) zwei Projektionen gefordert wird.
Für die Berechnung nach GOÄ gilt, dass nur eine Leistung berechnet werden kann, die nach der Leistungslegende vollständig erbracht wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen auch der Versuch einer Leistung berechnungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht wurde und für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist (§ 1 GOÄ). Das schließt alle Leistungen aus, bei denen Geräte falsch eingestellt sind oder falsch benutzt werden. Wird beispielsweise die MRT unbrauchbar, weil der Patient bei der Aufnahme wackelt, obwohl er darauf hingewiesen wurde, wie er sich zu verhalten habe, so ist die Leistung berechnungsfähig. Ist jedoch der Magnetresonanztomograph falsch eingestellt oder wird falsch bedient, so ist das unbrauchbare MRT nicht berechnungsfähig.
Die GOÄ beinhaltet die Option, auf eine weniger umfangreiche und niedriger bewertete Gebührenposition auszuweichen, wenn der Leistungsumfang der höher bewerteten Gebührenposition nicht durchführbar war. Geplant war beispielsweise eine MRT eines Beins mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken. Die Untersuchung musste jedoch nach der Darstellung eines großen Gelenks, aus Gründen, die beim Patienten lagen, abgebrochen werden. In diesem Fall kann statt der geplanten Nr. 5730 GOÄ nur die Nr. 5729 GOÄ berechnet werden.
Wenn eine Untersuchung nicht vollständig durchgeführt werden kann und keine „kleinere“ Gebührenposition zur Verfügung steht, muss ein analoger Ansatz der originären Gebührenposition nach § 6 Abs. 2 erfolgen. Der Gebührensatz sollte nach Art, Kosten und Zeitaufwand angemessen gewählt werden. Eine Absenkung unter den Schwellenwert kann angemessen sein, wenn der Versuch, die Untersuchung durchzuführen, kürzer gedauert hat oder das Ergebnis nicht zu befunden war. Eine Anhebung über den Schwellenwert kommt infrage, wenn der Versuch, die Leistung zu erbringen, länger dauerte, als die Untersuchung normalerweise dauert. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte die Kennzeichnung über „Versuch der Untersuchung/Behandlung“ auf der Rechnung eindeutig sein. Noch verständlicher für den Patienten ist es, wenn man ihn auf diesen Umstand nach der durchgeführten Untersuchung hinweist.
Im obigen Fall wäre die Nr. 5700 GOÄ analog anzusetzen. Der Steigerungsfaktor müsste nach den Kriterien der Angemessenheit gewählt werden.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 20 (18.05.2007), Seite A-1420)