Behandlung von Vollzugsbeamten der Bundespolizei
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 45 (07.11.2008), S. A-2424
Zum 1. September 2008 trat die Neuvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern über die Inanspruchnahme ziviler Ärzte durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei außerhalb des der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach §. 75 Abs.. 3 SGB. V übertragenen Sicherstellungsauftrags in Kraft (siehe auch: DÄ, Heft 40/2008). Sie löste die bis dato geltende Vereinbarung vom 1. August 1999 ab.
Neu geregelt wurden insbesondere ambulante Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlungen für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die nicht von den Leistungen des Sicherstellungsauftrags nach §. 75 Abs.. 3 SGB. V abgedeckt werden. Zum Beispiel also Gutachten im Sinne der Nrn.. 80 oder 85 GOÄ und die für die Begutachtung notwendigen Untersuchungen. Zudem umfasst die Neuregelung wahlärztliche Leistungen von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei der Besoldungsgruppe A. 8 BBesO und höher. Durch die Neuvereinbarung nicht abgedeckt werden – vereinfacht ausgedrückt – ambulante Leistungen, die üblicherweise einem gesetzlich Krankenversicherten zustehen.
Neben redaktionell notwendig gewordenen Änderungen wurden mit der Neuvereinbarung die in §. 6 der Vereinbarung aufgeführten Vergütungssätze neu geregelt. Den Bereich der ambulanten Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlungen (§. 1 Abs.. 1) betreffend, wurde der GOÄ-Gebührensatz für ärztliche Leistungen vom 2,0-fachen auf den 2,2-fachen Faktor angehoben, für erbrachte Leistungen aus den GOÄ-Abschnitten A, E und O vom 1,1-fachen auf den 1,3-fachen Faktor. Der Gebührensatz im Wahlarztbereich (§. 1 Abs.. 2) erhöhte sich für ärztliche Leistungen vom 2,2-fachen auf den 2,3-fachen Faktor, für erbrachte Leistungen aus den GOÄ-Abschnitten A, E und O vom 1,25-fachen auf den 1,3-fachen Faktor.
Über diese durchaus akzeptable Vergütungsanhebung um teilweise bis zu 18. Prozentpunkten geht von der Neuvereinbarung zudem eine wichtige Signalwirkung aus. Allgemeine ärztliche Leistungen gelten demnach generell mit dem 2,2-fachen beziehungsweise 2,3-fachen GOÄ-Satz als adäquat bewertet. Selbst die durchaus noch verbesserungswürdigen GOÄ-Sätze, welche mit der Neuvereinbarung für die übrigen ärztlichen Leistungen festgelegt wurden, führen im Ergebnis bereits zu einer deutlich über dem EBM-Niveau liegenden Honorierung.
Die Wichtigkeit der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als der Referenzgebührenordnung für die ärztliche Leistungserbringung tritt in diesem Zusammenhang eindrucksvoll zutage. Auch künftig wird eine angemessene Honorierung hochwertiger ärztlicher Leistungen nur unter direkter oder indirekter Bezugnahme auf die GOÄ zu gewährleisten sein. Grund genug für die Bundesärztekammer, sich in Kürze mit einem eigenen Entwurf einer weiterentwickelten GOÄ gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium Gehör zu verschaffen.
Alexander Golfier
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 45 (07.11.2008), S. A-2424)