Fehlerhafte Rechnungen: Probleme bei der Korrektur
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 33 (17.08.2007), Seite A-2304
Auch Ärzte und deren Angehörige sind Patienten und erhalten, sofern privat krankenversichert, eine Rechnung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Dass man sich über manche Rechnungen sowie deren Angemessenheit in Bezug auf die Leistung(en) gerade als Arzt wundern muss, weil sie zu niedrig oder unangemessen hoch erscheinen, soll hier nicht thematisiert werden und ist zum Teil der veralteten GOÄ geschuldet. Irritierender sind Leistungen, die man nicht als solche wahrgenommen hat, oder Diagnosen, die einem unbekannt sind.
Beispiel: Zwei Diagnosen, die den Rechnungsempfänger in Erstaunen versetzten, standen auf der Rechnung eines Kinderarztes. Die eine lautete „Infekt“, und laut Rechnung war zum selben Zeitpunkt eine Impfung durchgeführt worden. Die zweite unbekannte Diagnose lautete „zentrale Bewegungsstörung“. Einen Infekt hatten die Eltern nicht bemerkt, und bei der U 4 war laut Kinderarzt alles in Ordnung. Da die nächste Impfung anstand, fragten die Eltern nach. Es stellte sich heraus, dass die Diagnosen „Infekt“ und „zentrale Bewegungsstörung“ auf dem Bildschirm des Computers als Ausschlussdiagnosen angezeigt wurden, aber dieser Hinweis auf der Rechnung fehlte. Der Kinderarzt nahm den Hinweis dankbar entgegen und sagte sowohl eine korrigierte Rechnung zu als auch, dieses Problem in der Software zu beheben. Das Problem konnte zur Zufriedenheit aller durch ein Gespräch geklärt und dauerhaft behoben werden. Die Verrechnungsstelle des Kinderarztes benötigte jedoch noch drei Versionen, um die falschen Diagnosen aus der Rechnung zu streichen beziehungsweise zweimal den Hinweis „Ausschluss“ vor die entsprechende Diagnose zu setzen, bis die Rechnung tatsächlich korrekt war.
Exkurs: Ein ähnliches Problem stellte sich bei einer Krankenhausrechnung mit Leistungen aus dem Jahr 2006, die nach DRG abgerechnet wurden. Die Klinikrechnung enthielt neben der DRG den Hinweis, „. . . dass die Rechnung 19 Prozent Mehrwertsteuer enthalte . . .“. Ob die Klinik berechtigt war, Mehrwertsteuer zu berechnen, soll hier nicht diskutiert werden. Die telefonische Bitte um Korrektur der Rechnung wies der Verwaltungsmitarbeiter ab mit dem Hinweis, „… die Rechnung sei korrekt, nur der Text sei falsch, denn man habe nur 16 Prozent Mehrwertsteuer berechnet, und schuld am Fehler sei das EDV-Programm . . .“. Hier bedurfte es einiger Diskussionen, bis eine auch textlich korrigierte Rechnung zugesagt wurde. Die Korrektur nahm zahlreiche Anläufe und Telefonate in Anspruch, bis die Rechnung und das Duplikat die korrekte Mehrwertsteuer auswiesen. Bei den jeweiligen Re(re)klamationen wurde mehrfach das EDV-Programm für die Misere verantwortlich gemacht.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 33 (17.08.2007), <nobr>Seite A-2304)</nobr>