Gesondert berechnungsfähig: Kopfeinspannung mittels Mayfield-Klemme
Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 43(26.10.2012), S. A-2152
Bei vielen neurochirurgischen Eingriffen (zum Beispiel am Kopf oder an der Halswirbelsäule) wird eine Einspannung in eine Mayfield-Halterung („Mayfield-Clamp“) vorgenommen. Dabei taucht häufig die Frage auf, ob dieser Eingriff eine gesondert berechnungsfähige Leistung im Sinne der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darstellt und – falls dies bejaht wird – wie diese Leistung auf Grundlage der GOÄ zutreffend abzubilden ist.
Ist eine Mayfield-Halterung indiziert, so wird die Anlage in der Regel als eine zusätzliche und zeitlich getrennte ärztliche Maßnahme vor der Desinfektion und Abdeckung des Operationsfeldes und Beginn der Operation durchgeführt. Zur Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit der Anlage einer Mayfield-Klemme (oder vergleichbarer Kopffixierungen mittels Schraubenfixation an der Schädelkalotte) kann zum Beispiel auf das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 2003 (Az.: 9 S 23524/02) verwiesen werden:
Das LG München verwarf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG München (Az.: 282 C 18468/01), in dem unter anderem festgestellt wurde „. . ., dass neben der eigentlichen Operationsleistung für verschiedene schwierige oder umfangreiche Halterungen diese gesondert berechnet werden können“. Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Anlage einer Mayfield-Halterung vor neurochirurgischem Eingriff wurde auch durch eine Reihe von Amtsgerichtsurteilen bestätigt (zum Beispiel Arbeitsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern, Az.: 13 C 134/06, vom 5. Dezember 2007).
Mit der Nr. 2183 wird das „Operative(s) Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B Crutchfieldzange)“, mit der Nr. 2184 GOÄ hingegen das „Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen“ in Ansatz gebracht. Der Leistungsinhalt der Nr. 2183 bildet insoweit die Extension als „Behandlung …“ bei Halswirbelsäulenverletzungen/-instabilitäten ab. Die Leistung nach Nr. 2184 GOÄ als Extension dient gemäß Leistungslegende hingegen der „Vorbereitung der operativen Behandlung …“ bei anderen Eingriffen. Sie ist von daher, unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 6 Absatz 2 GOÄ (nach „Art, Kosten- und Zeitaufwand …“), als eine für die Fixierung des Kopfes in der aufwendigen (Sitz-)Position mittels Mayfield-Klemme gleichwertige Leistung heranzuziehen. In den vorstehend genannten Gerichtsurteilen wird für die Anlage einer (Mayfield-) Halterung vor neurochirurgischem Eingriff eine Zuordnung zu Nr. 2184 GOÄ für Recht erkannt.
Eine ausführliche Kommentierung der Abrechnung neurochirurgischer Leistungen kann der Kommentierung nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 24. Ergänzungslieferung [in Vorbereitung]) entnommen werden.
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 43(26.10.2012), S. A-2152)
Dr. med. Tina Wiesener