Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (II)
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 5 (01.02.2013), S. A-194
Die Gebührenpositionen für die Abbildung der arthroskopischen Knieoperationen auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werfen immer wieder Fragen auf. Die Abrechnung trifft insbesondere dann auf Kritik, wenn die dem Abschnitt L. III Gelenkchirurgie vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen“ bei der Rechnungslegung nicht berücksichtigt wurden (DÄ, Heft 1–2/2013).
Allerdings führt auch die Nichtbeachtung der sich aus den weiteren „Allgemeinen Bestimmungen“ des Kapitels L. III ergebenden Vorschriften vielfach zu Rechnungsauseinandersetzungen. So lautet die zweite Bestimmung: „Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.“ Damit ist zum Beispiel die gesonderte Berechnung einer im Rahmen einer Operation nach den Nrn. 2189 bis 2196 GOÄ durchgeführten Kniegelenkspunktion (Nr. 301 GOÄ) nicht möglich. Auch ist die Abrechnung der Leistung nach Nr. 3300 GOÄ „Arthroskopie – gegebenenfalls mit Probeexzision –“ neben den genannten Leistungen ausgeschlossen. Eine „Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthroskopischen Operationen nach den Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193“ ist hingegen mit der Nr. 2196 GOÄ gesondert abrechenbar.
Für die Leistungen nach den Nrn. 2192 GOÄ „Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 2191 für die primäre Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bandes in demselben Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung“, 2195 GOÄ „Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193“ und die Leistung nach Nr. 2196 GOÄ ergibt sich aus der dritten allgemeinen Bestimmung des Kapitels L. III die Einschränkung, dass diese Leistungen „… für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig“ sind.
Die Herstellung eines autologen Kreuzbandersatzes (zum Beispiel aus dem M. gracilis, M. semitendinosus) ist jedoch mit der Nr. 2083 GOÄ „Freie Sehnentransplantation“ zusätzlich neben Nr. 2191 (und ggfs. Nr. 2192) GOÄ als selbstständige Leistung berechnungsfähig (gleiche Rechtsauffassung: Kommentierung nach Brück et al., Deutscher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 20. Ergänzungslieferung, Stand 1. 6. 2010).
Die Relevanz der dem Abschnitt L. III Gelenkchirurgie vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen“ bei der Rechnungslegung wird insbesondere dann deutlich, wenn die Vorschriften des § 12 GOÄ „Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung“ in den Blick genommen werden: Gemäß § 12 Absatz 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, „ … wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist“.
Wer also arthroskopische Knieoperationen ohne Zugrundelegung der dem Abschnitt L. III Gelenkchirurgie vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen“ abrechnet, läuft Gefahr, dass seine Liquidation kritisiert und letztlich nicht anerkannt wird.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 5 (01.02.2013), S. A-194)