Schädeleröffnung bei neurochirurgischen Eingriffen
Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 6 (07.02.2014) S. A-232
Bei einer Vielzahl von neurochirurgischen Eingriffen ist eine Schädeleröffnung erforderlich. Dabei taucht häufig die Frage auf, ob dieser Eingriff eine gesondert berechnungsfähige Leistung im Sinne der GOÄ darstellt und – falls dies bejaht wird – wie diese Leistung auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zutreffend abzubilden ist. Hierzu ist auf Folgendes aufmerksam zu machen:
In der Neurochirurgie besteht eine Besonderheit dahingehend, dass der Verordnungsgeber im Zuge der GOÄ-Novellierung 1988 mit den Nrn. 2516 bis 2518 neurochirurgische Zugangsleistungen in die GOÄ aufgenommen hat, welche für sich alleine genommen nicht indiziert sind, jedoch eigenständig neben den neurochirurgischen Operationen am Schädelinhalt selbst berechnet werden können. Im Falle der Durchführung von zwei Eingriffen von einem Zugang aus kann die Eröffnungsleistung nur einmal, bei mehreren Operationen von jeweils getrennten Zugängen (zum Beispiel supra- und infratentoriell) je Zugang berechnet werden (vergleiche hierzu Kommentierung nach Brück et al. zu Nr. 2516, hier Rand-Nr. 2, Deutscher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 24. Ergänzungslieferung, Stand 1. Dezember 2012).
Zu der Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit der Schädeleröffnung im Rahmen intrakranieller Eingriffe kann zum Beispiel auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 12 K 5433/07, verkündet am 2. Juli 2008) verwiesen werden. Im Rahmen dieses Verwaltungsgerichtsverfahrens war unter anderem auch zu entscheiden, ob die mit der Nr. 2517 „Osteoklastische Trepanation über dem Großhirn – einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels –“ gesondert in Rechnung gestellte Leistung neben Nr. 2526 „Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns“ vom Kostenträger zu erstatten sei. Das Verwaltungsgericht hat dies bejaht und hierzu unter anderem festgestellt: „Bei den GOÄ-Nrn. 2515 bis 2518 handelt es sich typischerweise um ,Eröffnungsleistungen’ im Rahmen der Neurochirurgie. Als Zielleistungen kommen diese Leistungen regelmäßig nicht in Betracht. Durch ihre ausdrückliche Aufnahme in das Gebührenverzeichnis hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich der Neurochirurgie der Zugangsweg zu dem zu operierenden Organ nicht mit der operativen Leistung an diesem Organ als Zielleistung abgegolten ist, sondern nach den genannten Leistungsziffern abgerechnet werden kann (…)“.
Wird hingegen nach einem zeitlichen Abstand (häufig von einigen Monaten bis Jahren), zum Beispiel nach Unfallereignis beziehungsweise operativer Schädeleröffnung, ein plastischer Verschluss eines verbliebenen Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels notwendig, so ist zur Abbildung dieser Leistung die Nr. 2554 „Plastischer Verschluss eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels, als selbstständige Leistung“ zutreffend.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 6 (07.02.2014)S. A-232