Zur Abrechnung der extrakorporalen Stoßwellentherapie
Deutsches Ärzteblatt 111. Heft 31-32 (04.08.2014), S. A-1380
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen Indikationen treten bei den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern immer wieder Fragen auf.
Gemäß Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer (BÄK) vom 29. August 2001 (DÄ, Heft 3/2002) kann eine ESWT bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen mit einem Analogansatz der Nr. 1800 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (1 480 Punkte) je Sitzung berechnet werden.
Die ESWT bei orthopädischen Indikationen wird nach wie vor nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die privaten Krankenversicherungen bezahlen diese Leistung auf der Basis des vorgenannten Beschlusses meist nach Einzelfallprüfung für die Behandlung einer Tendinitis calcarea an der Schulter, einer Epicondylitis humeri und eines Fersenspornes.
Da die medizinische Notwendigkeit gemäß § 1 Abs. 2 GOÄ aus Sicht der Krankenversicherung somit nicht in allen Fällen gegeben ist, empfiehlt es sich für den Arzt, vor Beginn der Behandlung eine wirtschaftliche Aufklärung durchzuführen, das heißt, den Patienten schriftlich darüber zu informieren, dass die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenversicherung eventuell nicht gesichert ist und ihm zudem die voraussichtlichen Kosten der Behandlung mitzuteilen. Bei nicht erfolgter wirtschaftlicher Aufklärung wäre gemäß § 630 c des Bürgerlichen Gesetzbuches der Liquidationsanspruch nicht gegeben.
Alternativ zur ESWT kann bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen ebenfalls gemäß Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK vom 29. August 2001 die radiale Stoßwellentherapie bei denselben Indikationen mit einem Analogansatz der Nr. 302 GOÄ je Sitzung (250 Punkte) berechnet werden.
Da für beide Behandlungsverfahren ein nahezu identisches therapeutisches Spektrum besteht, ist gemäß dem Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Analogansatz der Nr. 1800 GOÄ für die ESWT nur dann möglich, wenn bei der Behandlung sogenannte Großgeräte mit Ortungseinrichtung und potenziell hochenergetischer Energiedichte im Fokus zum Einsatz kommen. Insofern ist die Ortung des Kalkdepots vor der Applikation der Stoßwellen Bestandteil der mit dem Analogansatz der Nr. 1800 GOÄ in Rechnung gestellten Leistung. Der Zuschlag Nr. 445 GOÄ für ambulante Operationsleistungen ist nach Auffassung der BÄK nicht neben dem Analogansatz der Nr. 1800 GOÄ für die ESWT berechnungsfähig, wie im GOÄ-Ratgeber „Extrakorporale Stoßwellenbehandlung – ambulante Operation?“ (DÄ, Heft 16/2008) näher ausgeführt.
Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 111. Heft 31-32 (04.08.2014), S. A-1380)