Nr. 3185 GOÄ bei kleinen Eingriffen an der Leber
Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 47 (25.11.2011), S. A-2572
Die Berechnung kleiner Eingriffe an der Leber im Rahmen anderer Baucheingriffe führt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient/Kostenträger.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält nur zwei Gebührennummern für Operationen an der Leber, und zwar die Nr. 3184 GOÄ („Lebertransplantation“) und Nr. 3185 GOÄ („Operation an der Leber [z. B. Teilresektion oder Exzision eines Tumors]“).
Die Berechnung der letzteren setzt nach dem GOÄ-Kommentar von Hoffmann (Verlag Kohlhammer) voraus, dass es sich um eine Teilresektion, Exzision eines Tumors oder einen Eingriff ähnlicher Größenordnung handelt. Zur Einschätzung des Umfangs eines derartigen Eingriffs ähnlicher Größenordnung hilft die Bewertung der Nr. 3185 GOÄ mit 3 000 Punkten weiter. Diese entspricht beispielsweise der Bewertung der Nrn. 3154 („Vagotomie am Magen“) oder 3129 GOÄ („Operativer Eingriff am terminalen Ösophagus bei abdominellem Zugang“), beide ebenfalls mit 3 000 Punkten bewertet.
Zur Bewahrung der horizontalen und vertikalen Relationen in der GOÄ sollte somit ein mit der Nr. 3185 GOÄ in Rechnung gestellter Eingriff eine ähnliche Größenordnung wie beispielsweise die mit den Nrn. 3154 oder 3129 GOÄ berechnungsfähigen Operationen aufweisen. Insofern kann die Nr. 3185 GOÄ, wie auch in den GOÄ-Kommentaren von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag) sowie Hoffmann angeführt, beispielsweise nicht für eine Probeentnahme zur histologischen Untersuchung in Rechnung gestellt werden. Letztere kann über die Nr. 315 GOÄ (Punktion eines Organs [z. B. Leber, Milz, Niere, Hoden]) abgerechnet werden.
Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 47 (25.11.2011), S. A-2572)