Medizinische Trainingstherapie: Abrechnungsprobleme mit der "ärztlichen Aufsicht"
Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 5 (31.01.2003), Seite A-284
Verbleiben nach Bandscheibenvorfall oder anderen muskuloskelettalen Erkrankungen Störungen der Motorik bzw. hierdurch bedingte erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit im Alltag, so liegt eine medizinische Indikation zur Durchführung einer Trainingstherapie vor. Zur Abgrenzung gegenüber Fitnessstudios, zum Beispiel der Kieser-Kette, in denen teilweise dieselben Therapiemaschinen zum progressiv-dynamischen Rückentraining eingesetzt werden, sah sich der Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer zu der ungewöhnlichen Maßnahme veranlasst, bei der Veröffentlichung seiner Abrechnungsempfehlung auf die Notwendigkeit einer "ärztlichen Aufsicht" bei der medizinisch indizierten Trainingstherapie hinzuweisen.
"Die Durchführung jeder einzelnen Trainingssitzung muss unter ärztlicher Aufsicht erfolgen." (Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt Heft 3/2002, Rubrik "Bekanntgaben".) Es ist grotesk, was einige private Krankenversicherungen und Beihilfestellen auf der Suche nach Gründen für die Ablehnung der Kostenerstattung der medizinischen Trainingstherapie seither aus der Anmerkung herauszulesen versucht haben. Eine bloße Rufbereitschaft ist, insbesondere wenn es sich um ältere Patienten mit Begleiterkrankungen handelt, nicht ausreichend - so der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer. Heißt dies im Umkehrschluss, dass der Aufsicht führende Arzt wie ein Schatten hinter der Krankengymnastin stehen muss, wenn diese den Patienten bei seinen Übungen anleitet? Natürlich nicht.
Innerhalb einer Sitzung rotiert der Patient von Therapieeinheit zu Therapieeinheit, es werden also in einem Raum immer gleichzeitig mehrere Patienten betreut. Der Aufsicht führende Arzt muss sich stets in der Therapieeinrichtung aufhalten, um sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Therapie am einzelnen Patienten zu überzeugen und um im Bedarfs- oder Notfall unverzüglich einspringen zu können.
Komplizierter werden die Abrechnungsstreitigkeiten durch die zunehmende Bildung von Apparategemeinschaften und Auslagerung von Praxisräumen. Es ist immer häufiger zu beobachten, dass Apparategemeinschaften Ärzte zur Durchführung der Leistungen anstellen, so auch in medizinischen Trainingszentren. Nach § 4 Absatz 2 GOÄ dürfen jedoch ausschließlich "eigene Leistungen" abgerechnet werden. Der abrechnende Arzt muss nicht alle Leistungen höchstpersönlich erbringen. Seine Rolle darf sich aber auch nicht nur auf die eines Gesellschafters der Nutzungsgemeinschaft beschränken. Auch wenn die geforderte Kontinuität der ärztlichen Aufsicht bei der medizinischen Trainingstherapie durch einen angestellten Arzt gewährleistet ist, muss der abrechnende Arzt an der Therapie mitwirken, nicht zwingend durch eine tägliche Präsenz, aber durch eigene Fachkompetenz, erkennbare individuelle Mitwirkung an der Therapieplanung und -durchführung und Verantwortung für den Patienten. Er haftet letztendlich für eventuelle Behandlungsfehler.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 5 (31.01.2003), Seite A-284)