Abrechnung einer kombinierten Leistenhernienoperation
Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 44 (31.10.2014), S. A-1920
Die Nr. 3285 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bewertet mit 1 290 Punkten, ist für die „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“ berechnungsfähig, die Nr. 3286 GOÄ (2 000 Punkte) für die „Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches – gegebenenfalls mit Darmresektion“.
Gemäß einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums des Inneren, des PKV-Verbandes und der Bundesärztekammer, vom 27. April 2004 kann für die „Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruches oder Rezidivoperation eines Leisten- oder Schenkelbruches, jeweils einschließlich Implantation eines Netzes“ die A 3289 GOÄ, entsprechend einem Analogansatz der Nr. 3286 GOÄ (2 000 Punkte), berechnet werden.
Eine Abrechnungsgesellschaft stellt für eine mittels TAPP (transabdominale präperitoneale Hernioplastik) mit Netzimplantation operierte Leistenhernie beidseits zweimal die A 3289 GOÄ und einmal die Nr. 3285 GOÄ in Rechnung. Auf Kritik der Versicherung des Patienten an der letztgenannten Rechnungsposition führt die Abrechnungsgesellschaft an, dass die A 3289 GOÄ jeweils für die Versorgung der indirekten Hernien beidseits angesetzt worden sei. Da auf einer Seite zudem eine direkte Hernie bestanden habe, sei für die Versorgung letzterer zusätzlich die Nr. 3285 GOÄ in Rechnung gestellt worden.
Bei Patienten mit Leistenhernien findet sich bei circa neun Prozent ein doppelseitiger Bruch; kombinierte indirekte und direkte (beziehungsweise laterale und mediale) unilaterale Leistenhernien sind mit einer Inzidenz von circa 2,6 Prozent relativ selten.
Gemäß dem GOÄ-Kommentar von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag, Stand: 1. September 2009) können die Nrn. 3285 und 3286 GOÄ aufgrund der Textur ihrer Leistungslegenden für eine Hernienart, das heißt Leistenhernie oder Schenkelhernie, auf einer Seite nur einmal berechnet werden, auch wenn es sich um eine Kombination von medialer und lateraler Hernie handelt.
Folgt man dieser Rechtsauffassung, ist für die Operation einer unilateralen kombinierten Leistenhernie auch neben einem Analogansatz der Nr. 3286 GOÄ beziehungsweise der A 3289 GOÄ eine Berechnung der Nr. 3285 GOÄ nicht möglich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Reparationsverfahren einer indirekten und direkten Leistenhernie sowohl bei konventionellem als auch endoskopischem Vorgehen zum großen Teil überschneiden.
Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 44 (31.10.2014), S. A-1920)