Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 33-34 (17.08.2012) S. A-1728
Die Abrechnung von Eingriffen an der Ohrspeicheldrüse (Glandula parotis) auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt immer wieder Anlass zu Rechnungsauseinandersetzungen. Abhängig von Art und Inhalt des im Einzelfall durchgeführten Eingriffs bestehen häufig bei Ärztinnen und Ärzten, aber auch aufseiten der Kostenträger Unsicherheiten, wie die erbrachten Leistungen zutreffend abzurechnen sind.
Die „Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis – gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes – “ ist mit der Nr. 1522 GOÄ in Ansatz zu bringen. Bei Ansatz der Nr. 1522 ist vielfach streitig, welche Leistungen mit der in der Leistungslegende der Nr. 1522 genannten „Präparation des Nervus facialis“ gemeint sind und in welchen Fällen eine gesonderte Berechnung von chirurgischen Maßnahmen am Nervus facialis neben Nr. 1522 GOÄ in Betracht kommt.
Gemäß der Kommentierung nach Brück et al. beinhaltet die Präparation des Nervus facialis die teils scharfe, teils stumpfe Präparation für das Aufsuchen des Nervus facialis auf der halben Distanz zwischen der freigelegten Spitze des Gehörgangsknorpels (= Pointer) und der Mastoidspitze, die Verfolgung des Facialisstamms in die Drüse bis zur Aufteilung des Nerven in seine Äste (Bifurkation) und nachfolgend der Äste bis in die Peripherie. Wenn aber der Nerv zum Beispiel durch Tumor- oder Narbengewebe ummauert ist und eine eigenständige Indikation zur Neurolyse, gegebenenfalls mit Nervenverlagerung und Neueinbettung (zum Beispiel in eine nach erfolgter Tumorexstirpation dann tumorfreie Region), vorliegt, ist Nr. 2583 „Neurolyse als selbstständige Leistung“, gegebenenfalls Nr. 2584 „Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung“, eigenständig berechenbar. Hier kann, wie bei anderen operativen oder invasiven Eingriffen auch, eine explizite Dokumentation der operativen Maßnahmen wesentlich dazu beitragen, im Zweifelsfalle einer Rechnungskritik wirksam entgegentreten zu können.
Ist bei Vorliegen eines bösartigen Prozesses der Ohrspeicheldrüse eine ergänzende „Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen-“ („Neck Dissection“) erforderlich, so ist für eine Abbildung dieser Leistung die Nr. 2716 GOÄ (5 000 Punkte) neben Nr. 1522 GOÄ (2 000 Punkte) gesondert berechnungsfähig, da der Leistungsinhalt der Nr.1522 lediglich die „Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes“ umfasst. Auch bei Betrachtung der Punktbewertung der Leistung nach Nr. 2716 GOÄ ist es naheliegend, dass diese aufwendige operative Maßnahme nicht im Leistungsumfang der Nr. 1522 GOÄ enthalten sein kann. Intraoperative Schnellschnitte sind mit der Nr. 2402 GOÄ gesondert berechnungsfähig (vgl. GOÄ-Ratgeber: „Abrechnung von Probeexzisionen I + II“, DÄ, Hefte 11 und 13/2012).
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 33-34 (17.08.2012) S. A-1728)