Zur Abrechnung der Karotischirurgie
Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 19 (08.05.2099), S. A-948
Ein häufiger Streitpunkt bei der Abrechnung von Karotisoperationen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Berechnung der Nummer (Nr.) 2820 GOÄ „Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie“ für die Endarteriektomie der Arteria carotis externa, wenn diese Gebührennummer im Rahmen einer Endarteriektomie der Arteria carotis communis und interna neben den Nummern 2821 „Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie mit Anlegen eines Shunts“ und/oder 2820 GOÄ in Ansatz gebracht wird.
Als Argument gegen die Berechnung der Nr. 2820 GOÄ für die operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa im Rahmen der vorgenannten Operation wird angeführt, dass es sich bei diesem Gefäß aus physiologischer Sicht, nach erfolgter operativer Rekonstruktion der Arteria carotis communis und interna, üblicherweise nicht um eine extrakraniale Hirnarterie handelt – außer im seltenen Fall einer zusätzlichen hämodynamisch relevanten intrakranialen Stenose der ipsilateralen Arteria carotis interna.
Vor diesem Hintergrund hat der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vertreten sind, im Jahre 2005 unter anderem folgende Empfehlung zur Abrechnung von Leistungen der Karotischirurgie beschlossen und veröffentlicht (DÄ, Heft 37/2005): „Für die operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa kann die Nr. 2820 GOÄ nur dann angesetzt werden, wenn die Arteria carotis externa im Sinne eines Umgehungskreislaufs an der Blutversorgung des Gehirns teilnimmt und daher als funktionelle Hirnarterie (= hirnversorgend) anzusehen ist.“ Gleichzeitig hat der Zentrale Konsultationsausschuss den in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L (Chirurgie, Orthopädie) beschriebenen Abzug einer Eröffnungsleistung in den Fällen, in denen mehrere Eingriffe in der Brust- und Bauchhöhle im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden, als für die Karotischirurgie nicht zutreffend beurteilt. Bei gleichzeitigem gefäßchirurgischem Eingriff an beiden Karotiden (Arteria carotis communis und interna) nach den Nrn. 2820 und/oder 2821 GOÄ unter Verwendung eines Zugangs ist nach Beurteilung des Zentralen Konsultationsausschusses der sich überschneidende Leistungsbestandteil der Eröffnungsleistung der beiden vorgenannten, selbstständigen Leistungen so geringfügig, dass eine Anwendung der Bestimmung des Abzuges der Eröffnungsleistung von Eingriffen in der Brust- und Bauchhöhle nicht auf die Karotischirurgie übertragbar ist.
Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 19 (08.05.2099), S. A-948)