Besuchsgebühr: Trauer um die Leichenschau
Deutsches Ärzteblatt 98, Heft 48 (30.11.2001), Seite A-3228
Mit dem jüngsten Beschluss zur Privatliquidation der Leichenschau hat sich die Bundesärztekammer nur Feinde gemacht. Manchmal wurde aber nicht verstanden, dass neben Nr. 100 GOÄ durchaus eine Besuchsgebühr abgerechnet werden darf - wenn besondere Umstände vorliegen: Wird beispielsweise der Arzt telefonisch von einem Angehörigen nach Hause bestellt, weil es dem Patienten "nicht so gut geht", so tritt der Arzt einen Krankenbesuch an und darf eine Besuchsgebühr abrechnen (nach EBM oder GOÄ), auch wenn der Patient bei Eintreffen im Haus zwischenzeitlich gestorben ist.
Dem Hausarzt, der viele Patienten im Altenheim zu versorgen hat, ist damit nicht geholfen, wenn er zum Ausstellen des Totenscheins gerufen wird. Zusätzlich sind die Anforderungen an die Leichenschau, die nun zwingend an der entkleideten Leiche durchzuführen ist, gestiegen.
Ziel der Bundesärztekammer war es, Rechtssicherheit für die Liquidation der Besuchsgebühr neben der Leichenschau zu schaffen. Wie aber kann die krasse Unterbewertung der Nr. 100 kompensiert werden? Eine Rechtsverordnung wie die GOÄ lässt sich nicht einfach aushebeln. Man kann sich über amtsgerichtliche Urteile hinwegsetzen, und über die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer ebenso. Es sei aber davor gewarnt, sich aufs Glatteis führen zu lassen. Wer sich - wie in "Medical Tribune" empfohlen - dazu verleiten lässt, weiterhin regelhaft die Nr. 50 neben der Nr. 100 anzusetzen, weil "der kleine Betrag des Arztes im großen Grundrauschen der Bestattungskosten untergeht", läuft Gefahr, sich mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs auseinander setzen zu müssen.
Der Streit innerhalb der Ärzteschaft um die Leichenschau trifft in der Öffentlichkeit auf kein Verständnis. Beträge in Höhe von 200 DM werden schon als überhöht empfunden. Allerdings leistet nachlässige Leistungserbringung, die manchmal das Ordnungsamt auf den Plan ruft, dem Image-Schaden zusätzlich Vorschub. Zwar sind die Auseinandersetzungen um die Leichenschau (noch) kein medienwirksames Thema, aber Staatsanwälte schlafen nicht. Was möglicherweise jahrzehntelang als Abrechnungsfakt toleriert wurde, braucht nicht so zu bleiben, wie die Prozesswelle um Nebeneinanderberechnung operativer Leistungen zeigt.
Der Leichenschau kommt eine erhebliche Bedeutung für die Auswahl von Gesundheitszielen zu, weil sie Hauptlieferant der Todesursachenstatistik ist. Zurzeit werden schätzungsweise 40 Prozent der aufgrund der äußeren Leichenschau festgestellten Todesursachen als nicht zutreffend bezeichnet. Fragwürdige Abrechnungstipps helfen hier nicht weiter, eine Würdigung und Aufwertung der Leichenschau durch den Verordnungsgeber tut dringend Not.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 98, Heft 48 (30.11.2001), Seite A-3228)