Zuschläge für Kinder
Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 27 (07.07.2006), Seite A-1919
In der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es für Untersuchungen sowie für Besuche und ausgewählte andere Leistungen einen Zuschlag für Kinder unter vier Jahren: K1 "Zuschlag zu den Untersuchungen nach den Nummern (Nrn.) 5, 6, 7 und 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr" und K2 "Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr". Diese Zuschläge sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und grundsätzlich nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig (siehe Allgemeine Bestimmungen Abschnitt B II und B V GOÄ).
K1 und K2 vergüten die besonderen Schwierigkeiten, die bei der körperlichen Untersuchung, der Visite, der Besuche in Haus oder Heim von Kleinkindern entstehen " sei es dadurch, dass sich die Kleinkinder nicht immer problemlos untersuchen lassen und/oder auch eine gezielte Anamnese und Angabe beispielsweise von Schmerzen in der Regel nicht möglich ist.
Zu Beratungen nach den Nrn. 1 und 3 GOÄ gelten die Zuschläge K1 und K2 nicht. Die Nr. 4 GOÄ wurde durch die Amtliche Kommentierung so eingeschränkt, dass es im täglichen Umgang mit dieser Gebührenposition regelmäßig Reklamationen gibt. Wenn aber (Fremd-)Anamneseerhebung und Beratung (und/oder Unterweisung) von (Klein-)Kind und Mutter besonders schwierig und zeitaufwendig sind, kann diesem Umstand über einen angemessen erhöhten Faktor der Nrn. 1 oder 3 GOÄ mit entsprechender Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ Rechnung getragen werden.
Gleiches gilt immer dann, wenn die besonderen Anforderungen an die Untersuchung oder Behandlung von Kindern nicht berücksichtigt wurden und diese im konkreten Einzelfall aufwendiger oder schwieriger ist als bei einem Erwachsenen. Ist eine Untersuchung, wie die Kinderaudiometrie nach Nr. 1406 GOÄ, für die Untersuchung von Kindern ausgelegt, so können nur Zeitaufwand und Schwierigkeiten gemäß § 5 GOÄ berücksichtigt werden, die über das normale Maß einer Kinderaudiometrie hinausgehen.
Nachfolgend werden, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Beispiele aufgeführt: Ophthalmologische Spezialuntersuchungen (zum Beispiel nach den Nummern 1225 bis 1228 GOÄ) können im Einzelfall beim Kind schwieriger oder zeitaufwendiger sein als beim Erwachsenen. Eine Spiegelung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop nach Nummer 1530 GOÄ ist ebenfalls eine Untersuchung, die beim Kind häufig schwieriger und zeitaufwendiger ist als beim Erwachsenen. Ausdrücklich gilt aber der Hinweis, dass die Untersuchung nach Nr. 6 GOÄ in der Augen- und HNO-Heilkunde zuschlagsfähig für Kinder bis zum vierten Lebensjahr (K1) ist.
Da sich Kinder nicht zwingend mit ihrem vierten Geburtstag genauso untersuchen und behandeln lassen wie Erwachsene, gilt auch für Kinder ab dem vierten Lebensjahr, dass Zeitaufwand und Schwierigkeiten, die über die Untersuchung und Behandlung eines Erwachsenen hinausgehen, gemäß § 5 GOÄ mit einem angemessen erhöhten Steigerungsfaktor berücksichtigt werden können.
Beispiele zu Sonderkonstellationen und zulässigen Kombinationen von Zuschlägen folgen in den nächsten "GOÄ-Ratgebern" zu diesem Themenkomplex.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 27 (07.07.2006), Seite A-1919)