Wiederholungsrezepte: Auch ohne ärztliche Beratung berechnungsfähig
Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 49 (07.12.2012), S. A-2488
Das Ausstellen von Rezepten ist eine in Arztpraxen häufig vorkommende Leistung, die sowohl aus medizinischer als auch aus ökonomischer Sicht erhebliche Auswirkungen haben kann. Insoweit kommt der sorgfältigen Auswahl des zu verordnenden Medikaments eine wesentliche Bedeutung zu. In der Regel muss in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Beratung des Patienten durch den behandelnden Arzt, beispielsweise zur korrekten Einnahme, weiteren Verhaltensmaßnahmen und möglichen Nebenwirkungen erfolgen. In diesem Fall ist das Ausstellen der Verordnung Bestandteil der Beratung und somit in der Leistung nach der Nummer 1 oder 3 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten. Weitere Teilleistungen einer ärztlichen Beratung sind dabei nach der Kommentierung von Brück et al. unter anderem die Erhebung der Krankheitsvorgeschichte (sofern das Gebührenverzeichnis hierfür nicht für einzelne Fachbereiche spezielle Anamneseziffern vorsieht), die Erteilung von Auskünften, die Beantwortung von Fragen sowie die Erläuterung der weiteren diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahmen.
Im Rahmen einer laufenden Therapie bei bekanntem Krankheitsbild können jedoch oft Wiederholungsrezepte ausgestellt werden, ohne dass hierfür ein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich ist. Auch in diesem Fall muss jedoch der Arzt bei jedem einzelnen Arzneimittel die Indikation für die erneute Verschreibung überprüfen. Vor diesem Hintergrund enthält die GOÄ für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt mit der Nummer 2 eine eigenständige Gebührenposition. Diese kann ebenfalls für die Ausstellung von Überweisungen, die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch die Arzthelferin sowie die Messung von Körperzuständen (Gewicht, Größe oder Blutdruck) abgerechnet werden. Allerdings ist die Nummer 2 GOÄ je Sitzung nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere der genannten Leistungen erbracht werden. Darüber hinaus darf diese Gebührenposition im Rahmen einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. Sobald in derselben Sitzung ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt und dabei gesondert berechnungsfähige ärztliche Beratungs- oder Untersuchungsleistungen erbracht werden, sind die in der Leistungsbeschreibung zu der Nummer 2 GOÄ enthaltenen Leistungen damit abgegolten, so dass die Nummer 2 GOÄ hierfür nicht zusätzlich angesetzt werden kann.
Die Tatsache, dass das für die GOÄ zuständige Bundesgesundheitsministerium das Ausstellen von Wiederholungsrezepten auch ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt als eingeständig berechnungsfähige Leistung definiert hat, ist – gerade auch im Hinblick auf den damit verbundenen ärztlichen Aufwand – sicherlich zu begrüßen. Insoweit sollte der Verordnungsgeber jedoch konsequent sein und diese Leistung entsprechend ihrer Bedeutung auch angemessen vergüten. Zudem ist diese delegationsfähige Leistung dem reduzierten Gebührenrahmen mit einem Schwellenwert von 1,8 zugeordnet. Somit ist die Abrechnung dieser Gebührenposition eigentlich erst nach Ausstellung mehrerer Wiederholungsrezepte oder zusammen mit weiteren Leistungen auf einer Rechnung sinnvoll. Allerdings kann der erhöhte Aufwand bei der Verordnung mehrerer Medikamente zumindest durch das Ausschöpfen des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 49 (07.12.2012), S. A-2488)