Wann ist Zuschlag A berechnungsfähig?
Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 28–29 (18.07.2011), S. A-1598
Die Abrechnung des Zuschlags A nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist zunehmend Grund für gebührenrechtliche Auseinandersetzungen. Der Zuschlag A soll die zusätzliche Zeitaufwendung für „. . . außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen“ vergüten, wenn noch keine Zuschläge für ‚Unzeiten‘“ greifen.
Der Begriff der Sprechstunde wird in Abgrenzung zu dem Begriff Sprechzeiten (Praxisschild) in den Kommentaren zur GOÄ von Brück (Deutscher Ärzte-Verlag) und Hoffmann (Kohlhammerverlag) wie folgt ausgelegt „[es] gelten diejenigen Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise in seiner Praxis erreichbar ist. . .“. Der Kommentar von Lang (Thieme Verlag) lautet: „Zuschlag A kann nur berechnet werden, wenn die Sprechstunde (unabhängig von den auf dem Praxisschild angegebenen Zeiten) tatsächlich beendet und die Praxis für Patienten geschlossen ist. Ist die Beratung beziehungsweise Untersuchung mit dem Patienten außerhalb der Sprechstunde zuvor vereinbart worden, so kann der Zuschlag A nur berechnet werden, wenn Arzt und Praxispersonal eigens für die vereinbarte Beratung beziehungsweise Untersuchung nach Abschluss des regulären Sprechstundenbetriebs in der Praxis verbleiben und die Beratung nicht direkt im Anschluss an den Sprechstundenbetrieb erfolgt.“ Als Beispiel wird angeführt: „Abschluss der Sprechstunde um 18 Uhr. Anruf des Patienten und Beratung um 19 Uhr. Rechnung: Nr. 1 GOÄ, Zuschlag A“. Die Auslegung, dass jede Anwesenheit des Arztes in seiner Praxis (aus welchem Grund auch immer) gegen die Berechnung des Zuschlages A spräche, wird von den drei genannten Kommentierungen demnach nicht gestützt.
Eine häufige Frage ist in diesem Zusammenhang, ob der Zuschlag A neben dem Hausbesuch nach Nr. 50 GOÄ berechnet werden könne. Unstreitig scheint hierbei die Abrechnung des Zuschlages A neben der Nr. 50 GOÄ am Mittwochnachmittag zu sein, wenn zusätzlich zum Besuch nach Nr. 50 GOÄ eine Leistung nach den Nrn. 6, 7 oder 8 erbracht wurde. Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer hat diese denkbare Variante am 13.März 1996 diskutiert und als gebührenrechtlich zulässig angesehen (Beschluss veröffentlicht DÄ, Heft 36/1999).
Bei der Erbringung des Hausbesuches an anderen Tagen, an denen laut der Kommentare von Brück und Hoffmann üblicherweise ganztags von montags bis freitags (außer mittwochs nachmittags) Sprechzeiten angeboten werden, ist der Zuschlag A neben den Nrn. 6, 7 oder 8 GOÄ nicht berechnungsfähig.
Festzuhalten bleibt, dass der Zuschlag A in erster Linie den zeitlichen Aufwand des Arztes für eine Beratung und/oder Untersuchung des Patienten nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ vergüten soll, wenn der Arzt außerhalb der Sprechstundenzeiten seine Praxis extra hierfür aufsucht oder eigens zu diesem Zweck in der Praxis verbleibt.
Der Zuschlag A ist vom Verordnungsgeber primär nicht für die zusätzliche Vergütung zu Untersuchungsleistungen neben dem Hausbesuch gedacht. Die akzeptierte Ausnahme für den Mittwochnachmittag ist oben beschrieben.
Zu den Besonderheiten für Beleg- und Krankenhausärzte wird auf den GOÄ-Ratgeber „Zuschläge A bis D: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte“ (DÄ, Heft 21/2006) verwiesen.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 28–29 (18.07.2011), S. A 1598)