Abrechnung von Untersuchungsleistungen
Deutsches Ärztblatt 107, Heft 45 (12.11.2010), S. A-2256
Der Leistungsinhalt einer „Eingehenden neurologischen Untersuchung“ (Nr. 800 GOÄ) beziehungsweise einer „Eingehenden psychiatrischen Untersuchung“ (Nr. 801 GOÄ) wurde vom Verordnungsgeber nicht exakt definiert und muss somit regelmäßig durch Auslegung ermittelt werden. Demgegenüber sind die Abrechnungsvoraussetzungen für die „körperlichen Untersuchungen“ nach den Nummern 5 bis 8 GOÄ fast bis ins letzte Detail vorgegeben. Diese Gebührenpositionen beschreiben dabei nach der Begründung des Verordnungsgebers zur Dritten Änderungsverordnung der GOÄ Grundleistungen zur körperlichen Untersuchung mit einfachen physikalischen Mitteln (zum Beispiel Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung). Dementsprechend fallen diese Leistungen bei der Diagnostik und Verlaufskontrolle einer Erkrankung regelmäßig an und gehören mit zu den am häufigsten abgerechneten Gebührenpositionen.
Die umfassende Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus nach der Nr. 8 GOÄ schließt dabei die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung ein. Zudem ist die Erhebung des Ganzkörperstatus zwingender Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen nach der Nr. 29 GOÄ. Dementsprechend können diese Leistungen von denjenigen Arztgruppen abgerechnet werden, denen die Erhebung des Ganzkörperstatus weiterbildungsrechtlich zugeordnet werden kann. Dazu gehören praktische Ärzte, Allgemeinärzte, Internisten, Kinderärzte und Chirurgen.
Weiterhin sind in den Nummern 6 und 7 GOÄ verschiedene Untersuchungen von Organsystemen beschrieben, die häufig bestimmten Fachgebieten zugeordnet werden können (zum Beispiel vollständige körperliche Untersuchung aller Augenabschnitte oder des gesamten HNO-Bereichs). Nach der entsprechenden Leistungsbeschreibung setzt etwa die Abrechnung der Nr. 7 GOÄ für die Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane die Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe voraus. Die Untersuchung des gesamten Hautorgans nach Nr. 7 GOÄ erfordert die Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute. Für die – im hausärztlichen Bereich häufig erforderliche – Untersuchung der Brustorgane kann die Nr. 7 GOÄ angesetzt werden, wenn eine Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie eine Blutdruckmessung erfolgt ist.
Werden körperliche Untersuchungen durchgeführt, die die vom Verordnungsgeber aufgestellten Abrechnungsvoraussetzungen für eine vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems im Sinne der Nummern 6 und 7 GOÄ nicht erfüllen, kann hierfür der Ansatz der Nummer 5 GOÄ (Symptombezogene Untersuchung) erfolgen. Dies betrifft zum Beispiel die isolierte Untersuchung einer Handverletzung oder die gezielte Untersuchung einer auffälligen Hautveränderung. Da eine Kombination oder ein Mehrfachansatz der Nummern 5 bis 8 GOÄ ausgeschlossen ist, kann die medizinisch erforderliche Untersuchung mehrerer Organsysteme bei der Anwendung des Steigerungsfaktors, gegebenenfalls auch oberhalb des Schwellenwerts, berücksichtigt werden.
Dipl.-Verw.-Wiss. Martin Ulmer
(in: Deutsches Ärztblatt 107, Heft 45 (12.11.2010), S. A-2256)