Zuschläge A bis D: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte
Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 21 ( 26.05.2006), Seite A-1477
Zu den Beratungs-/Untersuchungsleistungen nach den Nummern (Nrn.) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in bestimmten Fällen, so für Unzeiten und am Wochenende, die Zuschläge nach A bis D berechnungsfähig. Diese Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz und einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig. Allgemeine Informationen dazu wurden im GOÄ-Ratgeber DÄ, Heft 19/2006 erläutert.
Auch für eine telefonische Beratung zu einer Unzeit oder am Wochenende sind die Zuschläge A bis K1 für niedergelassene Ärzte und Belegärzte berechnungsfähig. Wenn regelmäßige Telefonsprechstunden am Samstag stattfinden, so ist der Zuschlag D nur in der halben Höhe berechnungsfähig. Beispiel: Zuerst findet eine telefonische Beratung mit dem Patienten außerhalb der Sprechstunde am Mittwochnachmittag statt, und eine Stunde später kommt der Patient unaufgefordert in die Praxis zur Beratung. Der Arzt kann sowohl für die telefonische Beratung den Zuschlag A in Rechnung stellen als auch für die spätere persönliche Beratung in der Praxis. Da alle Zuschläge nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig sind, sollte er auf der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten der Beratungen dokumentieren.
Für Krankenhausärzte gelten für die Zuschläge A bis D Besonderheiten:
Der Zuschlag A "Außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen" ist für Belegärzte berechnungsfähig, für Krankenhausärzte nicht.
Die Zuschläge B "Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr . . ." und C "Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr" sind für den Belegarzt berechnungsfähig. Von Krankenhausärzten dürfen die Zuschläge B und C nur dann berechnet werden, wenn die dazugehörige Beratungs-/Untersuchungsleistung vom liquidationsberechtigten Wahlarzt oder seinem im Wahlleistungsvertrag benannten ständigen ärztlichen Vertreter gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 GOÄ erbracht wurde. Beratungs-/Untersuchungsleistungen anderer Krankenhausärzte, die zu Unzeiten erbracht wurden, sind nicht zuschlagsfähig.
Der Zuschlag D "Zuschlag für an Sams-, Sonn- oder Feiertagen ..." ist für den Belegarzt berechnungsfähig. Wenn allerdings regelmäßig am Samstag eine Sprechstunde stattfindet, kann der Zuschlag D nur in der halben Höhe berechnet werden. Für Krankenhausärzte gelten Einschränkungen: Zum einen darf der Zuschlag D nur dann berechnet werden, wenn die dazugehörige Beratungs-/Untersuchungsleistung vom liquidationsberechtigten Wahlarzt oder seinem im Wahlleistungsvertrag benannten ständigen ärztlichen Vertreter erbracht wurde. Zusätzlich kann der Zuschlag D auch vom liquidationsberechtigten Arzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter in der Zeit zwischen acht und 20 Uhr nicht berechnet werden. Zusammenfassend ist der Zuschlag D also nur vor acht Uhr oder nach 20 Uhr an Sams-, Sonn- oder Feiertagen berechnungsfähig, wenn die Beratungs-/Untersuchungsleistungen vom liquidationsberechtigten Wahlarzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden.
Informationen zu den Zuschlägen von E bis J sowie über die speziellen Zuschläge für Kinder (K1 und K2) folgen in den nächsten GOÄ-Ratgebern.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 21 ( 26.05.2006), Seite A-1477)