Körperliche Untersuchung(en) I
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 13 (08.07.2013), S. A-1398
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält verschiedene allgemeine und im Aufwand abgestufte Untersuchungsleistungen im Abschnitt B „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“. Die darüber hinausgehenden Untersuchungen, wie etwa die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ, sind in anderen Abschnitten der GOÄ aufgeführt. Bei allen Untersuchungen des Abschnittes B der GOÄ (Nrn. 5, 6, 7, und 8 GOÄ) handelt es sich um Leistungen, die von einem Arzt erbracht werden müssen, um berechnungsfähig zu sein.
Die „kleinste“ Untersuchungsleistung ist die „symptombezogene Untersuchung“ nach Nr. 5 GOÄ (80 Punkte). Das Betrachten einer Wunde, Naht oder Hautveränderung durch den Arzt als „Inaugenscheinnahme“ erfüllt den Inhalt der Nr. 5 GOÄ. Zu beachten ist, dass die Nr. 5 GOÄ gemäß der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitt B Ziffer 2 der GOÄ im Behandlungsfall nur einmal neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnungsfähig sind. Handelt es sich um eine aufwendige symptombezogene Untersuchung im Bereich mehrerer Organsysteme, ohne dass die Anforderungen der Nr. 6, 7 oder 8 GOÄ erfüllt würden, so kann dieser Aufwand über eine auf der Rechnung entsprechend begründete Anhebung des Gebührensatzes oberhalb des Schwellenwertes erfolgen. Im Gegensatz zu der symptombezogenen Untersuchung handelt es sich bei den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 6 und 7 GOÄ um die „vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems“. Die Leistungslegende der Nr. 6 GOÄ (100 Punkte) beschreibt den Umfang der organsystembezogenen Untersuchung „aller Augenabschnitte, des gesamten HNO-Bereiches, des stomatognathen Systems, der Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus“. Dabei löst bereits die vollständige Untersuchung eines der genannten Organsysteme die Berechnung der Nr. 6 GOÄ aus. Die Dokumentation der Untersuchungsbefunde ist selbstverständlich Bestandteil der Leistung. Der Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung eines Organsystems nach Nr. 6 GOÄ ist für jedes der dort genannten Organsysteme in der GOÄ exakt definiert. Beispielsweise umfasst der Untersuchungsumfang des „stomatognathen Organsystems“ gemäß Nr. 6 GOÄ die Inspektion der Mundhöhle, die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie einen vollständigen Zahnstatus. Die Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8 GOÄ sind nicht nebeneinander, das heißt im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontakts beziehungsweise einer Sitzung berechnungsfähig. Dies ist in den ergänzenden Bestimmungen der GOÄ zu jeder Untersuchungsleistung explizit ausgewiesen.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 13 (08.07.2013), S. A-1398)