Homöopathische Erstanamnese – spezielle Formulierungen
Deutsches Ärzteblatt 111; Heft 27-28(07.07.2014), S. A-1267
Die homöopathische Erstanamnese ist bei der letzten Novelle der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neu aufgenommen worden. Die Leistungslegende der Nr. 30 GOÄ lautet: „Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biografischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen – .“
Die ergänzenden Bestimmungen zu dieser Gebührennummer lauten: „Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nr. 30 GOÄ bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden. Die Leistung nach Nr. 30 GOÄ ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 30 GOÄ sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3 und/oder 34 GOÄ nicht berechnungsfähig.“
Der Ansatz der Nr. 30 GOÄ ist gemäß Leistungslegende nur für die homöopathische Erstanamnese möglich. Grundsätzlich kann jede Leistung der GOÄ zur Analogabrechnung gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ zur Abrechnung einer „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ herangezogen werden. Die Leistung nach Nr. 30 GOÄ ist allerdings aufgrund der speziellen Formulierungen in der Leistungslegende nicht mit einer anderen Anamneseleistung vergleichbar. Insbesondere kann nicht jede einstündige Anamnese mit der Nr. 30 GOÄ berechnet werden. Vielmehr wäre zu fordern, dass – wie es für die homöopathische Anamnese zutrifft – die betreffende Anamneseleistung im Regelfall mindestens eine Stunde dauert. Nach gefestigter Rechtsmeinung (zum Beispiel Kommentar nach Brück et al. zur GOÄ des Deutschen Ärzte-Verlages) trifft dies nur noch auf die Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken im Rahmen einer schmerztherapeutischen Behandlung durch entsprechend qualifizierte Ärzte zu.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 111; Heft 27-28(07.07.2014), S. A-1267)